BGH entscheidet zur materiellen Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. März 2024 eine mit Spannung erwartete Entscheidung zu der Frage getroffen, inwieweit bei Beitragsanpassungen gemäß § 203 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Fehler der Limitierung zur Unwirksamkeit der gesamten Anpassung führen und wer solche Fehler beweisen muss.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass bei einer gerichtlichen Kontrolle der Limitierungsmaßnahmen ohnehin nur besonders schwerwiegende Verstöße gegen die schutzwürdigen Interessen der Versicherten geeignet sind, einen materiellen Verstoß die gesetzlichen Vorschriften für die Limitierungsmaßnahmen gemäß § 155 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zu begründen. Insbesondere gehöre zu der gerichtlichen Kontrolle nicht, eine Motiv- oder Begründungskontrolle der vom Versicherer getroffenen Limitierungsentscheidung vorzunehmen.

Aber selbst wenn Fehler festgestellt werden sollten, führt dies nach Ansicht des BGH nicht etwa zur Unwirksamkeit der Beitragsanpassung. Eine fehlerhafte Limitierung kann vielmehr lediglich dazu führen, dass der konkrete Versicherungsnehmer, soweit er tatsächlich beeinträchtigt ist, einen individuellen Anspruch auf (weitere) Limitierung hat.

Für die Praxis von besonderer Bedeutung ist zudem, dass der BGH dem Versicherungsnehmer die Beweislast zuweist, dass die Limitierungsentscheidung den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG nicht entspricht und er hierdurch konkret in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Den Versicherer trifft nur die sekundäre Darlegungslast, er muss also darstellen, wie die Limitierung durchgeführt worden ist. Dann muss der Versicherungsnehmer darlegen, was daran falsch sein soll und er konkret hierdurch benachteiligt wurde.

BGH, Urteil vom 20. März 2024 – IV ZR 68/22
siehe die Pressemitteilung des BGH vom 20. März 2024 – das Urteil wird im Volltext in wenigen Wochen vorliegen