Der BGH hat zwei Teilklauseln in den Bedingungen von Riester-Rentenversicherungsverträgen eines deutschen Versicherungsunternehmens, welche die Kostenüberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer betreffen, für intransparent und deshalb unwirksam erklärt. Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die […]
weiter lesenTags: Garantiekapital, Kostenüberschussbeteiligung, Kostenüberschüssen, Nachteilsrisiko, Teilklauseln, Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB