Im vom BGH entschiedenen Fall machte die Versicherungsnehmerin geltend, für die Berufsunfähigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 b MB/KT sei das allgemeine Berufsbild zugrunde zu legen und nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung abzustellen. Daher sei sie nicht berufsunfähig, denn die berufliche Tätigkeit als Dermatologin in einer Gemeinschaftspraxis hätte […]
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