Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte am 18.11.2011 in drei Verfahren entschieden, dass für die Ratenzuschläge kein effektiver Jahreszinssatz angegeben werden muss (9 U 97/11, 9 U 103/11, 9 U 108/11). Das Urteil zum Aktenzeichen 9 U 97/11 finden Sie hier. Im Wesentlichen sind die beiden weiteren Entscheidungen im Wortlaut gleichlautend.
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Werden in Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen Zuschläge für die halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämienzahlung erhoben, muss für diese Ratenzuschläge kein effektiver Jahreszinssatz angegeben werden. Das hat heute das Hanseatische Oberlandesgericht entschieden und Klagen der Hamburger Verbraucherzentrale gegen drei Hamburger Versicherungsunternehmen abgewiesen (9 U 97/11, 9 U 103/11, 9 U 108/11). Die beklagten Versicherungsgesellschaften räumen ihren Kunden […]
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