Im Anschluss an die Beweisaufnahme, in der ein Sachverständiger angehört wurde, ist den Parteien eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Beweisergebnis zu gewähren. Nach Abschluss der Beweisaufnahme ist grundsätzlich sogleich die mündliche Verhandlung fortzusetzen (§ 370 Abs. 1, § 525 Satz 1 ZPO). Das Gericht hat das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern […]
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