Setzen Richter ihre privaten Notebooks für eine Verhandlung per Videokonferenz mit den Anwälten der Parteien ein und verwenden dabei eine Webkonferenz – Software, bis das von §128a ZPO gedeckt. Das Kammergericht kommt in einem Urteil zu dem Ergebnis, dass eine ordnungsgemäße mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, obwohl von der Justizverwaltung eine Videokonferenztechnik nicht zur Verfügung gestellt […]
weiter lesenTags: 21 U 125/19, § 128a Abs. 1 ZPO