IDD: Produktgenehmigungsverfahren soll den Bedarf des Zielmarktes sichern.

Das Europäische Parlament hat die Versicherungsvertriebsrichtlinie, Directive on Insurance Distribution (IDD), verabschiedet. Ziel der Richtlinie ist es, den europäischen Binnenmarkt zu harmonisieren und den Verbraucherschutz zu erhöhen. Bemerkenswert ist dabei insbesondere eine grundsätzliche Erwägung, die die Produktentwicklung grundlegend verändern wird. Um sicherzustellen, dass Versicherungsprodukte dem Bedarf des Zielmarktes entsprechen, sollen Versicherungsunternehmen – und in den Mitgliedstaaten, in denen Versicherungsvermittler die Versicherungsprodukte zum Verkauf an Kunden konzipieren auch die Versicherungsvermittler – ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Versicherungsprodukts unterhalten, betreiben und überprüfen. Wenn ein Versicherungsvertreiber hinsichtlich Versicherungsprodukten, die er nicht konzipiert, berät oder sie anbietet, soll er in jedem Fall in der Lage sein, die Merkmale und den ermittelten Zielmarkt dieser Produkte zu verstehen. So lautet nun der Artikel 25 Abs. 1 der Richtlinie:

Versicherungsunternehmen und -vermittler, die Versicherungsprodukte zum Verkauf an Kunden konzipieren, haben ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Versicherungsprodukts oder jeder wesentlichen Anpassung bestehender Versicherungsprodukte zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor es an Kunden vermarktet oder vertrieben wird. Das Produktgenehmigungsverfahren ist verhältnismäßig und entspricht der Art des Versicherungsprodukts.

Im Rahmen des Produktgenehmigungsverfahrens wird ein bestimmter Zielmarkt für jedes Produkt festgelegt, sichergestellt, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden, und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht, und werden zumutbare Schritte unternommen, um zu gewährleisten, dass die Versicherungsprodukte an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.

Das Versicherungsunternehmen versteht die von ihm angebotenen oder vertriebenen Versicherungsprodukte und überprüft die Produkte regelmäßig, wobei es alle Ereignisse berücksichtigt, die wesentlichen Einfluss auf das potentielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten. Außerdem beurteilt es zumindest, ob das Produkt weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.

Versicherungsunternehmen und -vermittler, die Versicherungsprodukte konzipieren, stellen allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Versicherungsprodukt und dem Produktgenehmigungsverfahren, einschließlich des bestimmten Zielmarkts des Versicherungsprodukts, zur Verfügung.

Wenn ein Versicherungsvertreiber Versicherungsprodukte, die er nicht selbst konzipiert, anbietet oder über sie berät, verfügt er über angemessene Vorkehrungen, um die in Unterabsatz 5 genannten Informationen zu erhalten und die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt jedes Versicherungsprodukts zu verstehen.

Die vorstehende Regelung gilt allerdings nicht für Versicherungsprodukte, die aus einer Versicherung für Großrisiken bestehen, Art. 25 Abs. 5.

Das Produktgenehmigungsverfahren wird die Versicherungsunternehmen vor enorme Aufgaben stellen, denn mit Ausnahme der Großrisiken, ist das Verfahren für sämtliche Sparten vorzuhalten.

OMX

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