BGH: Schadensersatzanspruchs und fiktive Schadensberechnung

Bei der fiktiven Schadensberechnung ist für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs materiell-rechtlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung, verfahrensrechtlich regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich. Vorher eintretende Preissteigerungen für die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt, auf die der Schädiger den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB verweisen darf, gehen daher in der Regel zu Lasten des Schädigers.

Der BGH hatte über einem Fall zu entscheiden, in welchem die Klägerin aus einem Verkehrsunfall restliche Ansprüche geltend machte. Schon vorprozessual und auch im Prozess wurde fiktiv abgerechnet, die Ansprüche waren teilweise reguliert worden. Vor dem BGH ging es noch um einen Betrag von 929,50 EUR nebst Zinsen. Dies waren Beträge für die Reparaturkosten, wie sie bei fiktiver Abrechnung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestanden hätten, denn es hatte eine Lohnerhöhung gegeben, die die Reparaturkosten erhöht hatten. Die Klägerin wollte nach dem finanziellen Stand abrechnen, wie er sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung darstellte. Die Beklagte war der Ansicht, dass die Klägerin durch Vorlage eines Gutachtens an den Zeitraum der Begutachtung durch einen Sachverständigen gebunden sei.

Der BGH meint nun, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Schadenersatzanspruchs der Zeitpunkt sei, in dem den Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt. Es komme also auf den Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung an. Das letzte Tatsachengericht müsse also auf den prozessual letztmöglichen Beurteilungszeitpunkt zurückgreifen. Dies sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

Wenn die Beklagte bis dahin nicht vollständig erfüllt habe, dann sei ihr dies zuzurechnen. Der Tatrichter sei also gehalten, zu prüfen, ob zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch die Preise gelten, die dem Kläger zustehen. Es komme bei fiktiver Schadenrechnung nicht auf einen Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen an. Es sei vielmehr entscheidend, welcher Betrag dem Geschädigten zustehe. Der Schadenersatzanspruch sei also von den tatsächlich getätigten Herstellungsmaßnahmen oder von denen, die in Zukunft bevorstünden, völlig losgelöst. Revisionsrechtlich komme es also auf die letzte mündliche Tatsachenverhandlung an.

BGH Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 115/19

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