BGH: Mitursächlichkeit der Tiergefahr bei von dem Tier ausgehenden und auf ein anderes Tier einwirkenden Reiz (Hundegerangel)

  1. Kommt es zu einem Gerangel zwischen zwei Hunden, in dessen Rahmen der Halter des einen Hundes von dem anderen Hund gebissen wird, so ist die typische Tiergefahr des Hundes des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden. Dies muss sich der Geschädigte entsprechend §§ 254 Abs. 1, 833 S. 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 S. 1 BGB anrechnen lassen.
  2. Eine Anspruchsminderung wegen mitwirkender Tiergefahr ist allerdings dem Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB entsprechend ausgeschlossen, wenn der Halter des schädigenden Hundes dem Geschädigten auch gem. § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Der Kl. nahm die Bekl. nach einem Hundebiss auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.

Der Kl. führte seinen Hund angeleint bei Fuß, wobei die Hundeleine um sein linkes Handgelenk gewickelt war. Auf dem Grundstück der Bekl. befand sich deren Hund. Dieser zwängte sich durch die etwa einen Meter hohe Hecke, durch die das Grundstück von dem Weg abgegrenzt war, und rannte auf den Kl. und dessen Hund zu. Es kam zu einem Gerangel und einem Kampf zwischen den Hunden, wobei der Hund der Bekl. immer wieder am Kl. hochsprang. Zwischen den Hunden stehend und mit der sein Handgelenk umwickelnden Leine war der Kl. in seiner Abwehr eingeschränkt und konnte sich nicht befreien. In dieser Situation wurde er von dem Hund der Bekl. gebissen. Er trug blutende Wunden davon.

Der BGH meint, es komme nicht nur eine Haftung der Bekl. als Tierhalterin nach § 833 S. 1 BGB in Betracht, sondern auch eine verschuldensabhängigen Haftung nach § 823 BGB.

Ist für die Entstehung eines Schadens auch die Tiergefahr des eigenen Tieres des Geschädigten mitursächlich, so muss sich der Geschädigte dies entsprechend §§ 254 Abs. 1, 833 S. 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 S. 1 BGB anrechnen lassen. Für die entsprechend § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge der beiden Tierhalter kommt es sodann darauf an, mit welchem Gewicht konkret sich das in den Tieren jeweils verkörperte Gefahrenpotenzial in der Schädigung manifestiert hat (BGH VersR 1985, 665 [666]).

Eine bei der Entstehung des Schadens mitwirkende Tiergefahr des Labrador-Mischlings ist allerdings dann nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen, wenn die Bekl. dem Kl. nicht nur gem. § 833 S. 1 BGB, sondern auch gem. § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist. Denn gegenüber der Verschuldenshaftung aus § 823 BGB käme der Tiergefahr des Hundes des Kl. dem Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB entsprechend keine Bedeutung zu.

BGH Urteil vom 31. 5. 2016 – VI ZR 465/15

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RA Oliver Meixner
Fachanwalt für Versicherungsrecht

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