BGH: Die Verjährung des Bereicherungsanspruchs nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. beginnt erst mit dem Widerspruch.

Ein VN begehrte Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer Rentenversicherung nach einem Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Er beantragte bei dem VU den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Vertragsbeginn zum 1. April 1998. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er mit dem Versicherungsschein. Von April 1998 bis Mai 2008 zahlte er Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 9.356,18 €. Mit Schreiben vom 5. Juni 2008 erklärte er unter anderem den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und hilfsweise die Kündigung gegenüber dem VU. Diese bestätigte die Kündigung und zahlte dem VN einen Rückkaufswert von 9.331,60 €. Mit der im April 2011 erhobenen Klage verlangt er Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 4.580,82 €. Das VU hat Verfristung des Widerspruchs eingewandt und die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Rückgewähranspruch des VN war bei Erhebung der Klage im April 2011 nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen. Die Regelverjährung begann mit dem Schluss des Jahres 2008. Der Bereicherungsanspruch entstand im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, als der VN mit Schreiben vom 5. Juni 2008 den Widerspruch erklärte und damit dem bis dahin schwebend unwirksamen Versicherungsvertrag endgültig die Wirksamkeit versagte. Erst durch den Widerspruch wurde der Schwebezustand beendet und Klarheit geschaffen, dass dem Versicherer die geleisteten Prämien nicht zustanden. Erst nach der Entscheidung des Versicherungsnehmers, den Widerspruch zu erklären, stand fest, dass der Vertrag, den die Parteien bis dahin wie einen wirksamen Vertrag durchgeführt hatten, endgültig unwirksam war.

BGH Urteil vom 8. April 2014 – IV ZR 103/15

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