Weiterbildung für Versicherungsvermittler

Weiterbildung – Endlich Klarheit für Versicherungsvermittler!

Das Kabinett hat nun endlich die „Kenntnisnahme des Verordnungsentwurfs“ der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) beschlossen hat. Somit ist der Weg nun frei, dass sich der Bundestag und abschließend der Bundesrat mit dem Verordnungsentwurf beschäftigt, der eigentlich bereits seit dem 23.02.2018 hätte in Kraft sein müssen.

Eines der ganz wichtigen Themen ist die Frage, wie zukünftig die Weiterbildung der bei Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten organisiert werden soll. Nach § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO sind der Gewerbetreibende und die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten zu einer Weiterbildung im Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr verpflichtet. Damit wurde Artikel 10 Absatz 2 der IDD umgesetzt. Hierzu gibt es endlich die erhofften Klarstellungen!

Die Weiterbildung muss die Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und der personalen Kompetenz des Verpflichteten gewährleisten. Die Fachkompetenz umfasst Fachwissen und fachbezogene Fertigkeiten. Zum Fachwissen gehört insbesondere die Aufrechterhaltung der in Anlage 1 der Verordnung aufgeführten Themen. Die Fertigkeiten umfassen die praktische Anwendung des Fachwissens. Mit der personalen Kompetenz sind die Sozialkompetenz und die Fähigkeit zum selbständigen Handeln gegenüber den Kunden erfasst.

Alle Formen der Weiterbildung können genutzt werden, d.h. nicht nur die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen, sondern auch E-Learning, geeignete Kombinationen verschiedener Lernmethoden (so genanntes Blended Learning), aber auch die Teilnahme an betriebsinternen Weiterbildungsmaßnahmen.

Die Weiterbildungsmaßnahme muss bestimmten Mindestanforderungen an die Qualität genügen. Der Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme muss gewährleisten, dass er diese Mindestanforderungen einhält.

Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern mit eigener Erlaubnis dokumentiert werden. Sie haben die entsprechenden Nachweise (Teilnahmebescheinigungen etc.) aufzubewahren. Die zuständigen Behörden haben damit die Möglichkeit, im Rahmen von Stichprobenkontrollen anhand der Unterlagen zu prüfen, ob die Weiterbildungspflicht erfüllt wurde. Hinsichtlich der gebundenen Vermittler nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung müssen die Versicherungsunternehmen, die für die Qualifikation dieser Vermittler die Gewähr übernehmen, die Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung in geeigneter Weise sicherstellen. Die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen werden dazu durch ein Rundschreiben der BaFin angehalten. Dieses Vorgehen entspricht dem geltenden System für die Sicherstellung der Sachkundeanforderungen an gebundene und erlaubnisbefreite Vermittler, das sich bewährt hat.

Die zuständige Industrie-und Handelskammer kann nach § 7 Absatz 3 Satz 1 VersVermV im Einzelfall den zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden auffordern, eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im vergangenen Kalenderjahr abzugeben. Eine entsprechende Regelung besteht bereits in § 15b Absatz 3 der Makler-und Bauträgerverordnung, der durch Artikel 1 Nummer 4 der Vierten Verordnung zur Änderung der Makler-und Bauträgerverordnung vom 9. Mai 2018 (BGBl. I S. 550) eingeführt wurde. Zweifeln an der Richtigkeit der Erklärung kann die Kammer nachgehen, indem sie die nach Absatz 2 aufzubewahrenden Nachweise und Unterlagen prüft. Auf diesem Wege kann die Kammer bei Zweifeln insbesondere auch prüfen, ob tatsächlich alle zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten im vorangegangenen Kalenderjahr die vorgeschriebenen Weiterbildungen absolviert haben. Die Möglichkeit der elektronischen Abgabe der Erklärung erleichtert den Vollzug. Die Nichtabgabe der Erklärung trotz Aufforderung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Angesichts der hohen Bedeutung der Weiterbildungspflicht, die durch die Versicherungsvertriebsrichtlinie erstmals vorgegeben wird, ist ein wirksamer Vollzug wichtig. Die Wirksamkeit der behördlichen Überwachung wird auch Gegenstand der Evaluierung der Verordnung sein. Der Erwerb einer der in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikationen gilt als Weiterbildung im Sinne des § 7 VersVermV. Dies gilt allerdings nur, wenn die angemessene Sachkunde bereits vorliegt, d.h. die Berufsqualifikation nicht dem Erwerb der Erstqualifikation, sondern der Weiterbildung dient.

Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich ein Weiterbildungsumfang von 15 Stunden je Kalenderjahr. Eine darüber hinausgehende freiwillige Weiterbildung ist selbstverständlich möglich. Allerdings können zusätzliche freiwillige Weiterbildungsstunden nicht auf das nächste Kalenderjahr übertragen und angerechnet werden. Denn aus dem Wortlaut des § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO ergibt sich, dass die Weiterbildung im Umfang von 15 Stunden in jedem Kalenderjahr absolviert werden muss. Daraus folgt auch, dass diejenigen, die innerhalb eines Kalenderjahres weiterbildungspflichtige Tätigkeiten ausüben, sich in einem Umfang von 15 Stunden weiterbilden müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres oder nur für einige Monate innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wurde, z.B. weil die Tätigkeit erst im Laufe des Kalenderjahres aufgenommen oder für einige Monate unterbrochen wurde. Ausnahmen und Befreiungen von der Weiterbildungspflicht sind weder in der IDD noch im Gesetz vorgesehen. Wer allerdings z.B. wegen einer Elternzeit im gesamten Kalenderjahr keine weiterbildungspflichtigen Tätigkeiten ausübt, unterliegt nicht der Weiterbildungspflicht. Fragen, die künftig zum Vollzug auch des § 7 VersVermV auftreten, werden gemeinsam mit den Ländern geklärt, z.B. in Form von Vollzugshinweisen.

Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben oder Unterstützung bei der Weiterbildung Ihrer Mitarbeiter suchen, sprechen Sie uns gerne an.

Ihr Ansprechpartner:
RA Oliver Meixner
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Versicherungsrecht

VersVermV – Umsetzung – IDD

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