Urt. des OLG Saarbrücken vom 27.07.2016 (1 U 147/15)
Tatbestand:
Der Kläger macht Ansprüche infolge einer nicht rechtzeitigen Weiterleitung einer Bescheinigung (ärztliche Invaliditätsfeststellung nach Ziffer 2.1.1.1 AUB) durch den Beklagten geltend.
Der Beklagte, Chefarzt der Unfallchirurgie eines Krankenhauses versorgte beim Kläger operativ eine Patellasehnenruptur. Der Kläger machte in der Folge aufgrund eines behaupteten Dauerschadens Ansprüche auf Invaliditätsleistungen gegen seine Unfallversicherung, geltend. Diese übersandte dem Kläger einen Vordruck „fachärztliche Bescheinigung zur privaten Unfallversicherung“, mit der Aufforderung, diesen bis spätestens 13. Dezember 2012 ausgefüllt an die Versicherung zurückzureichen.
Der Kläger suchte den Beklagten am 15. November 2012 in dessen Ambulanzsprechstunde auf. Der Beklagte fertigte die fachärztliche Bescheinigung unter dem Datum des 29. Dezember 2012 aus und übersandte diese an den Unfallversicherer des Klägers, wo sie am 21. Januar 2013 einging. Die Versicherung lehnte daraufhin eine Leistung ab, da die Frage, ob ein unfallbedingter Dauerschaden vorliege und wann dieser erstmalig ärztlich festgestellt wurde, vom Arzt habe leider nicht beantwortet werden können. Die Frist zur ärztlichen Feststellung des Dauerschadens sei inzwischen abgelaufen, so dass man deshalb nicht leisten könne.
Eine vom Kläger vor dem Landgericht Bad Kreuznach gegen die Versicherung erhobene Klage wurde abgewiesen, da die Frist zur Vorlage der ärztlichen Invaliditätsbescheinigung (Ziffer 2.1.1.1 AUB) nicht eingehalten worden sei und es sich bei dieser um eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung handele.
Der Kläger hat den Beklagten bei dem LG Saarbrücken auf Schadensersatz in Höhe von 7.300 Euro verklagt. Die Patellsehnenruptur habe bei ihm zu einem Dauerschaden geführt, aufgrund dessen die Versicherung Invaliditätsleistungen in Höhe von 7.300 Euro hätte erbringen müssen.
Das OLG Saarbrücken hat in seinem Berufungsurteil vom 27.07.2016 das klagabweisende Urteil des LG Saarbrücken im Ergebnis mit der Begründung bestätigt, dass der Kläger die Verzugsvoraussetzungen nach § 286 BGB nicht beweisen konnte.
Das OLG Saarbrücken hat aber zur grundsätzlichen Haftung des Arztes für die verzögerte Vorlage eines ärztlichen Attestes das Folgende klargestellt:
Urt. des OLG Saarbrücken vom 27.07.2016 (1 U 147/15)
Ihr Ansprechpartner: RA Jan Hinsch-Timm (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Tags: Arzthaftung, Invaliditätsfeststellung, Verzug, Ziff. 2.1.1.1 AUB 2008