OLG Köln verneint Anspruch auf Erstattung der Kosten für Präimplantationsdfiagnostik in der privaten Krankenversicherung

Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik sind kein Versicherungsfall der privat krankenversicherten Frau und begründen keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Ziel der präimplantationsdiagnostischen Maßnahmen ist allein die Verhinderung der Vererbung der Krankheit auf das gewünschte Kind, nicht aber die Heilung, Besserung oder Linderung der Krankheit der versicherten Frau.

Die Klägerin verlangte in dem Verfahren vor dem OLG Köln, Az. 20 U 163/14 von ihrer privaten Krankenversicherung die Erstattung der Kosten für In-vitro-Fertilisationen (IVF) verbunden mit intrazytoplasmatischen Spermieninjektionen (ICSI) sowie präimplantationsdiagnostischer Maßnahmen. Zur Begründung hatte die Klägerin eine bei ihr vorliegenden primären Sterilität behauptet und zudem vorgebracht, sie leide an einer vererblichen Krankheit. Die künstliche Befruchtung einschließlich Präimplantationsdiagnostik sei daher auch erforderlich, um zu vermeiden, dass sie ein Kind austrägt, auf das die Erkrankung vererbt wird.

Das OLG Köln hat klargestellt, dass präimplantationsdiagnostische Maßnahmen kein Versicherungsfall einer privat versicherten Frau sind und keinen Anspruch auf Kostenerstattung begründen können. Das Ziel dieser Maßnahmen sei allein die Verhinderung der Vererbung der Krankheit auf das gewünschte Kind, nicht aber die Heilung, Besserung oder Linderung der Krankheit der versicherten Klägerin. Damit fehlt es an einer Heilbehandlung der versicherten Person. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Mitversicherung der Kosten für Schwangerschaft gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 lit a MB/KK, denn präimplantationsdiagnostische Maßnahmen werden in einem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem noch keine Schwangerschaft besteht. Ebenso kommt eine Erstattung als Kosten für die Früherkennung von Krankheiten (gezielte Vorsorgeuntersuchungen) gemäß § 1  Abs. 2 Satz 4 lit a MB/KK nicht in Betracht, denn dies umfasst nur Untersuchungen und Krankheiten der versicherten Person selbst, also der Klägerin.

Im übrigen hat das vom OLG Köln eingeholte medizinische Sachverständigengutachten auch ergeben, dass bei der Klägerin keine Krankheit in Form einer organisch bedingten primären Sterilität vorliegt, sondern das Erfordernis einer künstlichen Befruchtung zur Erfüllung des Kinderwunsches allein durch gesundheitliche Schwierigkeiten des Partners der Klägerin verursacht wird. Daher hat das OLG Köln in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (insbesondere Urteil vom 17.12.1986 – IVa ZR 58/85; Urteil vom 12.11.1997 – IV ZR 58/97) einen Anspruch der insoweit gesunden Klägerin auf Übernahme der Kosten der künstlichen Befruchtung verneint.

OLG Köln, Urteil vom 17.06.2016 – 20 U 163/14

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RA Arno Schubach
Fachanwalt für Versicherungsrecht

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