Kanzlei Johannsen

Hamburg Frankfurt am Main Berlin Köln München

  • Johannsen Rechtsanwälte
    • Rechtsanwälte
      • Hamburg
      • Frankfurt am Main
      • Berlin
      • Köln
      • München
    • Veröffentlichungen
      • Feuerversicherung
      • Kraftfahrtversicherung
      • Haftpflichtversicherung
      • Münchener Anwaltshandbuch
      • Handbuch Versicherungsrecht
      • Die fondsgebundene Versicherung
    • Stellen
    • Presse
      • Richtig versichert
      • JUVE 2009
    • Aktuell
  • Tätigkeiten
    • Rechtsgebiete
      • Alternative Streitbeilegung
      • Arzthaftpflichtrecht
      • Aufsichtsrecht
      • Betriebliche Altersversorgung
      • Betrugsabwehr
      • D & O
      • Fuhrparkmanagement
      • Gewerblicher Rechtsschutz für Versicherer
      • Haftpflichtrecht
      • Insurance due dilligence
      • International
      • Krankentagegeld
      • Lebensversicherung
      • M & A
      • Marken- und Wettbewerbsrecht
      • private Krankenversicherung
      • Regresse
      • Strafrecht und Wirtschaftsrecht
      • Transport- und Transportversicherungsrecht
      • Unfallversicherung
      • Verkehrsrecht
      • Vermittlerrecht
    • Produktentwicklung
    • Schulungen
    • Veranstaltungen
  • Mediathek
    • Versicherungsrecht und Haftpflichtrecht
  • Kontakt
    • Partner
    • Standorte
    • Anfahrt
    • Kontaktformular
    • Vollmachten
    • Lehrmaterial
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • English

Sie befinden sich hier: Home » Aktuell » BGH: Mitursächlichkeit der Tiergefahr bei von dem Tier ausgehenden und auf ein anderes Tier einwirkenden Reiz (Hundegerangel)
zur Übersicht

BGH: Mitursächlichkeit der Tiergefahr bei von dem Tier ausgehenden und auf ein anderes Tier einwirkenden Reiz (Hundegerangel)

  1. Kommt es zu einem Gerangel zwischen zwei Hunden, in dessen Rahmen der Halter des einen Hundes von dem anderen Hund gebissen wird, so ist die typische Tiergefahr des Hundes des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden. Dies muss sich der Geschädigte entsprechend §§ 254 Abs. 1, 833 S. 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 S. 1 BGB anrechnen lassen.
  2. Eine Anspruchsminderung wegen mitwirkender Tiergefahr ist allerdings dem Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB entsprechend ausgeschlossen, wenn der Halter des schädigenden Hundes dem Geschädigten auch gem. § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Der Kl. nahm die Bekl. nach einem Hundebiss auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.

Der Kl. führte seinen Hund angeleint bei Fuß, wobei die Hundeleine um sein linkes Handgelenk gewickelt war. Auf dem Grundstück der Bekl. befand sich deren Hund. Dieser zwängte sich durch die etwa einen Meter hohe Hecke, durch die das Grundstück von dem Weg abgegrenzt war, und rannte auf den Kl. und dessen Hund zu. Es kam zu einem Gerangel und einem Kampf zwischen den Hunden, wobei der Hund der Bekl. immer wieder am Kl. hochsprang. Zwischen den Hunden stehend und mit der sein Handgelenk umwickelnden Leine war der Kl. in seiner Abwehr eingeschränkt und konnte sich nicht befreien. In dieser Situation wurde er von dem Hund der Bekl. gebissen. Er trug blutende Wunden davon.

Der BGH meint, es komme nicht nur eine Haftung der Bekl. als Tierhalterin nach § 833 S. 1 BGB in Betracht, sondern auch eine verschuldensabhängigen Haftung nach § 823 BGB.

Ist für die Entstehung eines Schadens auch die Tiergefahr des eigenen Tieres des Geschädigten mitursächlich, so muss sich der Geschädigte dies entsprechend §§ 254 Abs. 1, 833 S. 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 S. 1 BGB anrechnen lassen. Für die entsprechend § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge der beiden Tierhalter kommt es sodann darauf an, mit welchem Gewicht konkret sich das in den Tieren jeweils verkörperte Gefahrenpotenzial in der Schädigung manifestiert hat (BGH VersR 1985, 665 [666]).

Eine bei der Entstehung des Schadens mitwirkende Tiergefahr des Labrador-Mischlings ist allerdings dann nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen, wenn die Bekl. dem Kl. nicht nur gem. § 833 S. 1 BGB, sondern auch gem. § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist. Denn gegenüber der Verschuldenshaftung aus § 823 BGB käme der Tiergefahr des Hundes des Kl. dem Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB entsprechend keine Bedeutung zu.

BGH Urteil vom 31. 5. 2016 – VI ZR 465/15

Ihr Ansprechpartner:
RA Oliver Meixner
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Tags: BGH Urteil vom 31. 5. 2016, Schadensentstehung, Tiergefahr, Tierhalterin, typische Tiergefahr, Verschuldenshaftung, VI ZR 465/15, § 254 Abs. 1 BGB, § 833 S. 1 BGB, § 840 Abs. 3 BGB

Aktuelles

  • BGH: Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen
  • BGH entscheidet zu den Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung (Urteile vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19) 
  • KG: Private Laptops der Richter in Verhandlung per Videokonferenz erlaubt.
Kanzlei des Jahres für Versicherungsrechtjuv 2009 Awarrds
web akte
Hamburger Institut für Versicherungsrecht und Haftpflichtrecht
Die Deutschen Versicherer Angeschlossen an dasGDV - Schadennetz
Netzwerk Fachanwälte für Versicherungsrecht
Versicherungsrecht und Schaden