Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Lebens- oder Rentenversicherungen, die bestimmen, dass für eine unterjährige Prämienzahlung ein Zuschlag in einer nicht genannten Höhe zu bezahlen ist, sind intransparent und daher unwirksam.
LG Stuttgart Urteil vom 26.4.2011, 20 O 211/10
Tags: Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Lebens- oder Rentenversicherungen, Prämienzahlung, unterjährige, Zuschlag