Kanzlei Johannsen

Hamburg Frankfurt am Main Berlin Köln München

  • Johannsen Rechtsanwälte
    • Rechtsanwälte
      • Hamburg
      • Frankfurt am Main
      • Berlin
      • Köln
      • München
    • Veröffentlichungen
      • Feuerversicherung
      • Kraftfahrtversicherung
      • Haftpflichtversicherung
      • Münchener Anwaltshandbuch
      • Handbuch Versicherungsrecht
      • Die fondsgebundene Versicherung
    • Stellen
    • Presse
      • Richtig versichert
      • JUVE 2009
    • Aktuell
  • Tätigkeiten
    • Rechtsgebiete
      • Alternative Streitbeilegung
      • Arzthaftpflichtrecht
      • Aufsichtsrecht
      • Betriebliche Altersversorgung
      • Betrugsabwehr
      • D & O
      • Fuhrparkmanagement
      • Gewerblicher Rechtsschutz für Versicherer
      • Haftpflichtrecht
      • Insurance due dilligence
      • International
      • Krankentagegeld
      • Lebensversicherung
      • M & A
      • Marken- und Wettbewerbsrecht
      • private Krankenversicherung
      • Regresse
      • Strafrecht und Wirtschaftsrecht
      • Transport- und Transportversicherungsrecht
      • Unfallversicherung
      • Verkehrsrecht
      • Vermittlerrecht
    • Produktentwicklung
    • Schulungen
    • Veranstaltungen
  • Mediathek
    • Versicherungsrecht und Haftpflichtrecht
  • Kontakt
    • Partner
    • Standorte
    • Anfahrt
    • Kontaktformular
    • Vollmachten
    • Lehrmaterial
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • English

Sie befinden sich hier: Home » Aktuell » Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers bei vom Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsverstoß durch Kündigungsandrohung des Arbeitgebers.
zur Übersicht

Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers bei vom Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsverstoß durch Kündigungsandrohung des Arbeitgebers.

24.11.2008

Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers bei vom Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsverstoß durch Kündigungsandrohung des Arbeitgebers.

Nach seit langem gefestigter, nicht umstrittener Rechtsprechung des BGH erfordert die Annahme eines Rechtsschutzfalles i. S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 75 bzw. § 4 (1) c) ARB 94/2000/2008 ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstellt und auf den er seine Interessenverfolgung stützt. Diese Grundsätze gelten auch für die Androhung einer Kündigung des Arbeitgebers.

Damit kommt es auf Differenzierungen wie sie in Instanzrechtsprechung und Schrifttum vorgenommen werden etwa zwischen Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen und eingetretenen oder noch bevorstehenden Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers nicht an. Ebenso wenig gibt es eine besondere Fallgruppe für Kündigungen von Vertragsverhältnissen oder gar speziell für betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen. Im zu entscheidenden Fall ist auch der Bundesgerichtshof vom Eintritt eines Rechtsschutzfalles ausgegangen.

http://juris.bundesgerichtshof.de

Aktuelles

  • BGH: Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen
  • BGH entscheidet zu den Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung (Urteile vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19) 
  • KG: Private Laptops der Richter in Verhandlung per Videokonferenz erlaubt.
Kanzlei des Jahres für Versicherungsrechtjuv 2009 Awarrds
web akte
Hamburger Institut für Versicherungsrecht und Haftpflichtrecht
Die Deutschen Versicherer Angeschlossen an dasGDV - Schadennetz
Netzwerk Fachanwälte für Versicherungsrecht
Versicherungsrecht und Schaden