<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Kanzlei Johannsen</title>
	<atom:link href="http://www.kanzlei-johannsen.de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.kanzlei-johannsen.de</link>
	<description>Kanzlei des Jahres</description>
	<lastBuildDate>Wed, 22 Feb 2012 19:27:06 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.1.2</generator>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof: Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen englischen Lebensversicherer</title>
		<link>http://www.kanzlei-johannsen.de/2012/bundesgerichtshof-verjahrung-von-schadensersatzanspruchen-gegen-englischen-lebensversicherer/</link>
		<comments>http://www.kanzlei-johannsen.de/2012/bundesgerichtshof-verjahrung-von-schadensersatzanspruchen-gegen-englischen-lebensversicherer/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 15 Feb 2012 14:31:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>oliver</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärungs- und Beratungsfehler]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärungspflichten]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Investment-Lebensversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzansprüchen]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei-johannsen.de/?p=2089</guid>
		<description><![CDATA[Der IV. Zivilsenat des BGH hat am 15.02.2012 eine Entscheidung zur gerichtlichen Geltendmachung und Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Aufklärung vor Abschluss einer englischen Lebensversicherung getroffen. In dem Fall hatte der Kläger zu Beginn des Jahres 1999 bei dem beklagten englischen Lebensversicherer eine &#8220;Investment-Lebensversicherung&#8221; abgeschlossen, nachdem dieser mit jährlichen Überschüssen deutlich über denen seiner deutschen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der IV. Zivilsenat des BGH hat am 15.02.2012 eine Entscheidung zur gerichtlichen Geltendmachung und Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Aufklärung vor Abschluss einer englischen Lebensversicherung getroffen. In dem Fall hatte der Kläger zu Beginn des Jahres 1999 bei dem beklagten englischen Lebensversicherer eine &#8220;Investment-Lebensversicherung&#8221; abgeschlossen, nachdem dieser mit jährlichen Überschüssen deutlich über denen seiner deutschen Mitbewerber geworben hatte. Seit 2003 stagniert der Vertragswert. Bei der Beklagten war es zu Problemen mit der finanziellen Belastung aus den Ansprüchen britischer Bestandskunden gekommen, die 2002 in der Genehmigung eines Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht (&#8220;Scheme of Arrangement&#8221;) durch das dort zuständige Gericht mündeten. Dieser führte zur Abfindung einzelner Ansprüche der Versicherungsnehmer gegen einmalige Erhöhung des Versicherungswertes. Der Kläger hatte geltend gemacht, dass er über die aus seiner Sicht nicht ordnungsgemäße Geschäftspolitik der Beklagten u.a. durch überhöhte Zuteilung von Überschüssen, unzureichende Bildung von Deckungskapital und Verwendung veralteter Sterbetafeln nicht aufgeklärt worden sei und den Vertrag bei zutreffender Information nicht abgeschlossen hätte. Die Beklagte hat sich auf die Sperrwirkung ihres englischen Vergleichsplans, die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche und das Fehlen von Aufklärungspflichten berufen. Das Berufungsgericht hatte die Klage noch wegen Verjährung abgewiesen.</p>
<p>Nach Ansicht des BGH, steht die Anerkennung eines gerichtlich genehmigten Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht (&#8220;Scheme of Arrangement&#8221;), der eine Lebensversicherung betrifft, die Vorschriften über die Zuständigkeit in Versicherungssachen gemäß Art. 8, 12 Abs. 1, 35 EuGVVO entgegen. Mithin hindert der Vergleichsplan Versicherungsnehmer in Deutschland nicht, Ansprüche geltend zu machen.</p>
<p>Weiterhin hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, wonach für die Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus vorvertraglichem Verschulden, mit dem der Versicherungsnehmer so gestellt werden will, wie wenn er den Vertrag nicht geschlossen hätte, nicht § 12 Abs. 1 VVG a.F. einschlägig ist, sondern die allgemeinen Bestimmungen der §§ 195, 199 BGB gelten. Danach sind nur einige der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das noch Feststellungen zu den nicht verjährten Schadensersatzansprüchen zu treffen hat.</p>
<p>IV ZR 194/09</p>
<p style="text-align: right;">OMX</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzlei-johannsen.de/2012/bundesgerichtshof-verjahrung-von-schadensersatzanspruchen-gegen-englischen-lebensversicherer/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Quotelung von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall</title>
		<link>http://www.kanzlei-johannsen.de/2012/bgh-quotelung-von-sachverstandigenkosten-nach-verkehrsunfall/</link>
		<comments>http://www.kanzlei-johannsen.de/2012/bgh-quotelung-von-sachverstandigenkosten-nach-verkehrsunfall/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 07 Feb 2012 15:10:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>oliver</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Begutachtung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsquote]]></category>
		<category><![CDATA[Mitverschulden]]></category>
		<category><![CDATA[quoteln]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständigen]]></category>
		<category><![CDATA[VI. Zivilsenat]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei-johannsen.de/?p=2084</guid>
		<description><![CDATA[Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden.</p>
<p>Der VI. Zivilsenat des BGH hat nunmehr in zwei Urteilen vom 7. Februar 2012 klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.</p>
<p>VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">OMX</span></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzlei-johannsen.de/2012/bgh-quotelung-von-sachverstandigenkosten-nach-verkehrsunfall/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Zur Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen</title>
		<link>http://www.kanzlei-johannsen.de/2012/bgh-zur-einziehung-von-schadensersatzanspruchen-durch-mietwagenunternehmen/</link>
		<comments>http://www.kanzlei-johannsen.de/2012/bgh-zur-einziehung-von-schadensersatzanspruchen-durch-mietwagenunternehmen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 14:58:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>oliver</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Mietwagenkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsdienstleistungsgesetz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei-johannsen.de/?p=2074</guid>
		<description><![CDATA[In einem Verfahren vor dem BGH verlangte die Klägerin, eine Autovermietung, von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Verfahren vor dem BGH verlangte die Klägerin, eine Autovermietung, von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. <span id="more-2074"></span>In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung &#8220;Abtretung und Zahlungsanweisung&#8221;, die u.a. eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin enthielt.</p>
<p>Der BGH hat in seinem Urteil vom 31. Januar 2012 offen gelassen, ob die Klägerin in einer fremden Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) tätig geworden ist. Die Einziehung der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten sei auch dann, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgehe, jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind erfüllt, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses zur Höhe des Anspruchs entscheiden kann.</p>
<p>Urteil vom 31. Januar 2012 &#8211; VI ZR 143/11</p>
<p style="text-align: right;">OMX</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzlei-johannsen.de/2012/bgh-zur-einziehung-von-schadensersatzanspruchen-durch-mietwagenunternehmen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet zur Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen</title>
		<link>http://www.kanzlei-johannsen.de/2012/bundesgerichtshof-entscheidet-zur-verkehrssicherungspflicht-auf-bahnsteigen/</link>
		<comments>http://www.kanzlei-johannsen.de/2012/bundesgerichtshof-entscheidet-zur-verkehrssicherungspflicht-auf-bahnsteigen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 15:43:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>oliver</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Bahnsteig]]></category>
		<category><![CDATA[Eisenbahnverkehrsunternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[ENeuOG]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrgast]]></category>
		<category><![CDATA[Glatteis]]></category>
		<category><![CDATA[Personenbeförderungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Schaden]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[X. Zivilsenat]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei-johannsen.de/?p=2072</guid>
		<description><![CDATA[Der X. Zivilsenat des BGH hat am 17.01.2012 über den Schadensersatzanspruch eines Fahrgastes wegen eines Sturzes aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig entschieden. Danach ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen, sondern auch den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der X. Zivilsenat des BGH hat am 17.01.2012 über den Schadensersatzanspruch eines Fahrgastes wegen eines Sturzes aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig entschieden. Danach ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen, sondern auch den Zu- und Abgang. Trotz der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, Bahnanlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, bereitzustellen und verkehrssicher zu halten. Dies ist dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, das diese Bahnanlagen aufgrund eines Stationsnutzungsvertrags mit dem Infrastrukturunternehmen nutzt, im Zusammenwirken mit diesem möglich. Wird diese vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB und hat ein etwaiges Verschulden des Eisenbahninfrastrukturunternehmens – und im Fall der Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf weitere Dritte deren Verschulden – in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ 278 BGB).</p>
<p>X ZR 59/11 – Urteil vom 17. Januar 2012</p>
<p style="text-align: right;">OMX</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzlei-johannsen.de/2012/bundesgerichtshof-entscheidet-zur-verkehrssicherungspflicht-auf-bahnsteigen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Neues Patientenrechtegesetz</title>
		<link>http://www.kanzlei-johannsen.de/2012/neues-patientenrechtegesetz/</link>
		<comments>http://www.kanzlei-johannsen.de/2012/neues-patientenrechtegesetz/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 11:42:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>oliver</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei-johannsen.de/?p=2069</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium für Gesundheit haben gemeinsam ein Patientenrechtegesetz vorbereitet. Der Entwurf umfasst folgende Regelungsbereiche: • Der Behandlungsvertrag wird ausdrücklich im Gesetz geregelt. Die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch erfasst die Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch anderen Heilberufen wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten. Es wird geregelt, dass Patienten verständlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium für Gesundheit haben gemeinsam ein Patientenrechtegesetz vorbereitet. Der Entwurf umfasst folgende Regelungsbereiche:</p>
<p><span id="more-2069"></span></p>
<p>• Der Behandlungsvertrag wird ausdrücklich im Gesetz geregelt. Die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch erfasst die Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch anderen Heilberufen wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten. Es wird geregelt, dass Patienten verständlich und umfassend informiert werden müssen, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Die Patienten sind gesondert auf Kosten für solche Leistungen hinzuweisen, die nicht von den Leistungsträgern übernommen werden.<br />
• Die Aufklärungspflichten werden ausdrücklich gesetzlich geregelt. Vor jedem Eingriff müssen alle Patienten umfassend über die konkrete Behandlung und die sich daraus ergebenden Risiken aufgeklärt werden. Dazu muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden, damit sich der Patient seine Entscheidung gut überlegen kann. Eine bloß schriftliche Aufklärung reicht nicht.<br />
• Auch die Dokumentationspflichten bei der Behandlung sollen im Gesetz festgelegt werden. Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Patienten bekommen nunmehr ein gesetzliches Recht auf Akteneinsicht. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zu Lasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist.<br />
• Für Haftungsfälle wird es mehr Transparenz geben. Die von der Rechtsprechung entwickelten Beweiserleichterungen sollen ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Dann kann jeder im Gesetz nachlesen, wer im Prozess was beweisen muss. Bei sogenannten „einfachen“ Behandlungsfehler verbleibt es dabei, dass der Patient den Behandlungsfehler sowie die Ursächlichkeit dieses Fehlers für die eingetretene Gesundheitsschädigung nachweisen muss. Für bestimmte Fallgruppen wie den „groben“ Behandlungsfehler sind Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten vorgesehen. Hierbei handelt es sich um gravierende Fälle, die aus objektiver medizinischer Sicht schlechterdings nicht mehr verständlich erscheinen. Dann muss sich der Behandelnde seinerseits entlasten und beweisen, dass der nachgewiesene Behandlungsfehler nicht generell geeignet war, eine Gesundheitsschädigung der eingetretenen Art herbeizuführen. Weitere Beweiserleichterungen betreffen etwa das sogenannte voll beherrschbare Risiko. So wird die Vermutung für einen Behandlungsfehler angenommen, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht, das der Behandelnde voll beherrscht – führt z.B. ein defektes Narkosegerät während einer Operation des Patienten zu einer Sauerstoffunterversorgung und dadurch bedingt zu Hirnschädigungen, so wird die Verantwortlichkeit des Behandelnden für diesen Fehler vermutet.<br />
• Es werden Sanktionen bei Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie beispielsweise einer nicht fristgemäßen Entscheidung bei Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, eingeführt: Die Versicherten können sich die Leistung selbst beschaffen und erhalten die entstandenen Kosten erstattet, wenn die Krankenkassen ohne hinreichenden Grund über einen Antrag auf eine Leistung nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang.</p>
<p><a title="Referentenentwurf" href="http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Laufende_Verfahren/P/Patientenrechte/Referentenentwurf_Patientenrechte_BMJ_BMG_Endfassung_120116.pdf" target="_blank">Der Referentenentwurf</a></p>
<p style="text-align: right;">OMX</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzlei-johannsen.de/2012/neues-patientenrechtegesetz/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Ratenzahlungsklauseln &#8211; Urteil des Hanseatischen OLG vom 18.11.2011</title>
		<link>http://www.kanzlei-johannsen.de/2012/ratenzahlungsklauseln-urteil-des-hanseatischen-olg-vom-18-11-2011/</link>
		<comments>http://www.kanzlei-johannsen.de/2012/ratenzahlungsklauseln-urteil-des-hanseatischen-olg-vom-18-11-2011/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 10 Jan 2012 15:51:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>oliver</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[9 U 103/11]]></category>
		<category><![CDATA[9 U 108/11]]></category>
		<category><![CDATA[9 U 97/11]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei-johannsen.de/?p=2061</guid>
		<description><![CDATA[Das Hanseatische Oberlandesgericht  hatte am 18.11.2011 in drei Verfahren entschieden, dass  für die Ratenzuschläge kein effektiver Jahreszinssatz angegeben werden muss  (9 U 97/11, 9 U 103/11, 9 U 108/11).  Das Urteil zum Aktenzeichen 9 U 97/11 finden Sie hier. Im Wesentlichen sind die beiden weiteren Entscheidungen im Wortlaut gleichlautend.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Hanseatische Oberlandesgericht  hatte am 18.11.2011 in drei Verfahren entschieden, dass  für die Ratenzuschläge kein effektiver Jahreszinssatz angegeben werden muss  (9 U 97/11, 9 U 103/11, 9 U 108/11).  Das Urteil zum Aktenzeichen <a href="http://www.kanzlei-johannsen.de/wp-content/uploads/2012/01/9U9711.pdf">9 U 97/11</a> finden Sie hier. Im Wesentlichen sind die beiden weiteren Entscheidungen im Wortlaut gleichlautend.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzlei-johannsen.de/2012/ratenzahlungsklauseln-urteil-des-hanseatischen-olg-vom-18-11-2011/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof zur Haftung für unterbliebene Ad-hoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG</title>
		<link>http://www.kanzlei-johannsen.de/2011/bundesgerichtshof-zur-haftung-fur-unterbliebene-ad-hoc-mitteilungen-aus-%c2%a7-37b-wphg/</link>
		<comments>http://www.kanzlei-johannsen.de/2011/bundesgerichtshof-zur-haftung-fur-unterbliebene-ad-hoc-mitteilungen-aus-%c2%a7-37b-wphg/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Dec 2011 11:48:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>oliver</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei-johannsen.de/?p=2018</guid>
		<description><![CDATA[Der XI. Zivilsenat des BGH hat ein Grundsatzurteil zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Haftung wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen nach § 37b WpHG gefällt. In dem zugrundeliegenden Fall begehrt die Klägerin aus abgetretenem Recht wegen des Erwerbs von Aktien der Beklagten von dieser Schadensersatz. Die Beklagte ist ein Kreditinstitut, das mittelständische Unternehmen finanziert. Seit dem Jahr 2001 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der XI. Zivilsenat des BGH hat ein Grundsatzurteil zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Haftung wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen nach § 37b WpHG gefällt.</p>
<p>In dem zugrundeliegenden Fall begehrt die Klägerin aus abgetretenem Recht wegen des Erwerbs von Aktien der Beklagten von dieser Schadensersatz. Die Beklagte ist ein Kreditinstitut, das mittelständische Unternehmen finanziert. Seit dem Jahr 2001 engagierte sie sich unmittelbar und mittelbar über andere Gesellschaften auch auf dem Kapitalmarkt für strukturierte Forderungsportfolien. Dazu gehörten auch solche Finanzprodukte, die sich auf Forderungen aus dem US-Hypothekenmarkt bezogen. Seit Frühjahr 2007 häuften sich auf dem US-Hypothekenmarkt wegen der stark gestiegenen Zinsen, des allgemeinen Preisverfalls von Immobilien und der sehr niedrigen Kreditvergabestandards die Ausfälle der in Form von strukturierten Wertpapieren gehandelten Immobilienkredite. Mitte Juli 2007 stuften Ratingagenturen erstmals sog. Subprimes (großzügig vergebene Hypothekenkredite minderer Qualität) wegen der erhöhten Ausfallrisiken herab. Zum gleichen Zeitpunkt sanken die Preise für die durch die Beklagte emittierten Anleihen und es gab Gerüchte, die Beklagte treffe mit Blick auf den US-Subprime-Markt ein substantielles Risiko. Da der Markt von einem höheren Ausfallrisiko ausging, weiteten sich die Aufschläge auf die variable Grundverzinsung der Beklagten, die sog. Bond Spreads. Zugleich stieg der Preis für sog. Kreditausfallversicherungen (CDS = Credit Default Swaps) auf die Beklagte. Parallel zu diesen Vorgängen fiel der Kurs der Aktie der Beklagten.</p>
<p>Um die aufgekommenen Gerüchte auszuräumen und die Marktsituation zu beruhigen, veranlasste der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten – in Kenntnis der oben genannten Umstände – am Freitag, dem 20. Juli 2007, die Herausgabe einer Pressemitteilung, in der nur eine geringe Betroffenheit der Beklagten durch US-Subprimes behauptet wurde. Im Zusammenhang damit wurde er später wegen vorsätzlicher Marktmanipulation gemäß § 20a Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und zu einer Geldstrafe verurteilt.</p>
<p>Am 26. Juli 2007 erwarb ein Privatanleger 1.000 Aktien der Beklagten zum Gesamtpreis von 23.916,04 €, die er später auf die Klägerin übertrug. Am folgenden Tag, dem 27. Juli 2007, schloss die Deutsche Bank AG gegenüber der Beklagten die Handelslinien im Interbankenverkehr; dem schlossen sich andere Kreditinstitute an. Am Wochenende des 28./29. Juli 2007 kam es daraufhin zu einem Krisentreffen unter Beteiligung der KfW als der größten Aktionärin der Beklagten, der BaFin, der Deutschen Bundesbank und des Bundesfinanzministeriums. Dessen Ergebnis war die Einrichtung eines Rettungsschirmes zugunsten der Beklagten. Nach einer entsprechenden Ad-hoc-Mitteilung brach der Aktienkurs der Beklagten ein.</p>
<p>Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises für die Aktien Zug-um-Zug gegen deren Rückübertragung. Sie stützt sich dabei auf einen Schadensersatzanspruch wegen falscher Angaben in der Pressemitteilung der Beklagten vom 20. Juli 2007. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat insbesondere Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20a WpHG sowie aus § 37b WpHG geprüft und im Ergebnis verneint.</p>
<p>Der BGH hat zwar eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20a WpHG verneint, weil das in § 20a WpHG geregelte Verbot der Marktmanipulation nicht dem Schutz einzelner Anleger, sondern allgemein der Funktionsfähigkeit des Wertpapiermarktes dient und diese Vorschrift deswegen kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist. Er hat es jedoch nicht gebilligt, dass das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 37b WpHG wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung des Engagements der Beklagten in US-Subprimes verneint hat. Insoweit ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts unerheblich, ob die Beklagte die Schließung ihrer Handelslinien im Interbankenverkehr am 27. Juli 2007 voraussehen konnte. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte, wie die Herausgabe der Presseerklärung vom 20. Juli 2007 zeigt, die Bedeutung ihres Engagements in US-Subprimes für den Wertpapiermarkt erkannt hat. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof weiter entschieden, dass der Schadensersatzanspruch aus § 37b WpHG auf Erstattung des Kaufpreises der Aktien Zug um Zug gegen deren Rückgabe gerichtet ist, alternativ aber auch die Erstattung der Differenz zwischen dem Kurs bei Erwerb der Aktien und deren fiktiven Kurs bei Veröffentlichung einer unverzüglichen Ad-hoc-Mitteilung verlangt werden kann.</p>
<p>Urteil vom 13. Dezember 2011 &#8211; XI ZR 51/10</p>
<p style="text-align: right;">OMX</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzlei-johannsen.de/2011/bundesgerichtshof-zur-haftung-fur-unterbliebene-ad-hoc-mitteilungen-aus-%c2%a7-37b-wphg/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Kein Ausschluss jeder außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über eine Krankheitskostenversicherung. Unkündbarkeit der privaten Pflegepflichtversicherung</title>
		<link>http://www.kanzlei-johannsen.de/2011/kein-ausschluss-jeder-auserordentlichen-kundigung-eines-vertrages-uber-eine-krankheitskostenversicherung-unkundbarkeit-der-privaten-pflegepflichtversicherung/</link>
		<comments>http://www.kanzlei-johannsen.de/2011/kein-ausschluss-jeder-auserordentlichen-kundigung-eines-vertrages-uber-eine-krankheitskostenversicherung-unkundbarkeit-der-privaten-pflegepflichtversicherung/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 09 Dec 2011 11:01:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>oliver</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei-johannsen.de/?p=1979</guid>
		<description><![CDATA[Der IV. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht jede außerordentliche Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages, der eine Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, durch den Versicherer ausschließt. § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG  ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass er zwar die Kündigung wegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der IV. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht jede außerordentliche Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages, der eine Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, durch den Versicherer ausschließt.</p>
<p>§ 206 Abs. 1 Satz 1 VVG  ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass er zwar die Kündigung wegen Prämienverzugs untersagt, jedoch in Fällen sonstiger schwerer Vertragsverletzung eine außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach § 314 Abs. 1 BGB in Betracht kommen kann. In diesem Fall wird die Krankheitskostenversicherung mit dem bisherigen Versicherer weder im Basistarif (§ 12 Abs. 1a VAG) fortgesetzt, noch steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Abschluss eines derartigen Vertrages mit seinem bisherigen Versicherer zu. Ein ausreichender Schutz des Versicherungsnehmers wird dadurch erzielt, dass er weiterhin darauf Anspruch hat, gemäß § 193 Abs. 5 VVG bei einem anderen Versicherer im Basistarif nach § 12 Abs. 1a VVG versichert zu werden.</p>
<p>Im Bereich der Pflegepflichtversicherung ist hingegen jede außerordentliche Kündigung des Versicherers gemäß § 110 Abs. 4 SGB XI ausgeschlossen, da hier die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Bestimmung und das Fehlen eines gesonderten Basistarifs einer teleologischen Reduktion entgegenstehen.</p>
<p><strong>IV ZR 50/11 u. </strong><strong>IV ZR 105/11</strong></p>
<p style="text-align: right;">OMX</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzlei-johannsen.de/2011/kein-ausschluss-jeder-auserordentlichen-kundigung-eines-vertrages-uber-eine-krankheitskostenversicherung-unkundbarkeit-der-privaten-pflegepflichtversicherung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH entscheidet über die Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten</title>
		<link>http://www.kanzlei-johannsen.de/2011/bgh-entscheidet-uber-die-haftung-bei-missbrauchlicher-abhebung-von-bargeld-an-geldautomaten/</link>
		<comments>http://www.kanzlei-johannsen.de/2011/bgh-entscheidet-uber-die-haftung-bei-missbrauchlicher-abhebung-von-bargeld-an-geldautomaten/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 01 Dec 2011 08:29:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>oliver</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Bank]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimzahl]]></category>
		<category><![CDATA[Geldautomaten]]></category>
		<category><![CDATA[PIN]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Skimming]]></category>
		<category><![CDATA[XI ZR 370/10]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei-johannsen.de/?p=1975</guid>
		<description><![CDATA[Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt sowie über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, die diese Haftung regeln. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde dem Beklagten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt sowie über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, die diese Haftung regeln.</p>
<p>In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde dem Beklagten von der klagenden Bank eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Bank den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 € pro Tag begrenzt. Weiter war danach der Karteninhaber verpflichtet, Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte der Bank unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € haften.</p>
<p>In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 €, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet wurde. Die Klägerin belastete das Girokonto des Beklagten mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Der Beklagte widersprach den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag. Die klagende Bank begehrt von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes Ausgleich der Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften sowie für die Erstellung eines Kontoauszugs in Höhe von insgesamt noch 2.996 €. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt.</p>
<p>Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 – XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 f.; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 – XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10) in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder – was hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen.</p>
<p>Urteil vom 29. November 2011 &#8211; XI ZR 370/10</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzlei-johannsen.de/2011/bgh-entscheidet-uber-die-haftung-bei-missbrauchlicher-abhebung-von-bargeld-an-geldautomaten/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Ratenzuschläge in Versicherungsbedingungen- OLG Hamburg weist Klagen der Verbraucherzentrale Hamburg ab</title>
		<link>http://www.kanzlei-johannsen.de/2011/ratenzuschlage-in-versicherungsbedingungen-olg-hamburg-weist-klagen-der-verbraucherzentrale-hamburg-ab/</link>
		<comments>http://www.kanzlei-johannsen.de/2011/ratenzuschlage-in-versicherungsbedingungen-olg-hamburg-weist-klagen-der-verbraucherzentrale-hamburg-ab/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 24 Nov 2011 08:29:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>oliver</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[9 U 103/11]]></category>
		<category><![CDATA[9 U 108/11]]></category>
		<category><![CDATA[9 U 97/11]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichthof]]></category>
		<category><![CDATA[effektiven Jahreszins]]></category>
		<category><![CDATA[Effektivzinses]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Richtlinie in]]></category>
		<category><![CDATA[Klausel]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensversicherungen]]></category>
		<category><![CDATA[Ratenzuschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherzentrale]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlungsweise]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei-johannsen.de/?p=1969</guid>
		<description><![CDATA[Werden in Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen Zuschläge für die halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämienzahlung erhoben, muss für diese Ratenzuschläge kein effektiver Jahreszinssatz angegeben werden. Das hat heute das Hanseatische Oberlandesgericht entschieden und Klagen der Hamburger Verbraucherzentrale gegen drei Hamburger Versicherungsunternehmen abgewiesen (9 U 97/11, 9 U 103/11, 9 U 108/11). Die beklagten Versicherungsgesellschaften räumen ihren Kunden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Werden in Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen Zuschläge für die halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämienzahlung erhoben, muss für diese Ratenzuschläge kein effektiver Jahreszinssatz angegeben werden. Das hat heute das Hanseatische Oberlandesgericht entschieden und Klagen der Hamburger Verbraucherzentrale gegen drei Hamburger Versicherungsunternehmen abgewiesen (9 U 97/11, 9 U 103/11, 9 U 108/11).</p>
<p>Die beklagten Versicherungsgesellschaften räumen ihren Kunden beim Abschluss von Lebensversicherungen für die Prämienzahlung eine Wahlmöglichkeit ein: Entweder zahlt der Kunde die gesamte Prämie zu Beginn des Jahres oder er begleicht die Versicherungsprämie unterjährig, d.h. in halbjährlichen, vierteljährlichen bzw. monatlichen Raten. Entscheidet der Kunde sich für die unterjährige Zahlung, wird allerdings ein sog. Ratenzuschlag erhoben. Auf diesen Ratenzuschlag wird in den vorformulierten Versicherungsbedingungen hingewiesen. Ein effektiver Jahreszinssatz (wie bei einem Kredit) wird jedoch nicht angegeben. Hierin sieht die Verbraucherzentrale einen Verstoß gegen die für Kreditverträge geltende Preisangabenverordnung und das Verbraucherkreditrecht. Mit ihrer Klage wollte die Verbraucherzentrale deshalb erreichen, dass das Gericht den Versicherern verbietet, in ihren Versicherungsbedingungen Ratenzuschläge für die unterjährige Prämienzahlung zu regeln, ohne den effektiven Jahreszins für die Zuschläge auszuweisen.</p>
<p>Das Oberlandesgericht ist, anders als erstinstanzlich das Landgericht Hamburg, der Auffassung der Verbraucherzentrale Hamburg nicht gefolgt und hat die Klagen abgewiesen.</p>
<p>In seiner Begründung hat der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige 9. Zivilsenat ausgeführt, dass es sich der Sache nach nicht um einen Kredit handele, wenn die Versicherung dem Versicherungsnehmer eine Ratenzahlung ermögliche und dafür Zuschläge erhebe. Das Gericht hat dabei deutlich gemacht, dass es bereits aus dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer geboten sei, dass die sich für eine ratierliche Zahlungsweise entscheidenden Versicherungskunden mit höheren Prämien belastet werden. Diese Zuschläge seien von der Versicherung wie auch die Prämie insgesamt nach Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen kalkulatorisch auf den entstehenden größeren Verwaltungsaufwand, auf die Abdeckung des Todesfallrisikos sowie auf den Sparanteil aufzuteilen. Sie stellten also nicht wie ein normaler Kreditzins die Gegenleistung für eine Kapitalnutzungsmöglichkeit i.S. eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs dar. Daher entspricht nach Auffassung des Senats auch die von der Verbraucherzentrale Hamburg verlangte Angabe eines Effektivzinses nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten.</p>
<p>Der Senat hat unter Berufung auf die Begründung zu der maßgebenden Verbraucherschutz- Richtlinie der EU sowie auch zum deutschen Verbraucherkreditgesetz, das in Umsetzung der EU-Richtlinie in Kraft getreten ist, deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber  ausdrücklich die Regelungen über Kreditverträge nicht auf Versicherungsverträge zur Anwendung kommen lassen wollte.  Der Gesetzgeber habe auch demgemäß die dem Verbraucher gegenüber zu erfüllenden Informationspflichten im Verbraucherkreditrecht einerseits und im Versicherungsrecht andererseits unterschiedlich geregelt, sodass auch deswegen eine Anwendung der Bestimmungen zum Verbraucherkreditrecht nicht in Betracht kam.</p>
<p>Das Gericht hat schließlich auch den Vorwurf der mangelnden Transparenz der Klausel, in der es heißt, dass ein Ratenzuschlag erhoben wird, für nicht durchgreifend erachtet. Die Höhe der zu zahlenden Versicherungsprämie werde ohnehin jeweils individuell vereinbart. Der Versicherungsnehmer habe auch ohne Weiteres die Möglichkeit, die Höhe der Belastung bei Zahlung einer Jahresprämie einerseits und einer ratierlichen Zahlungsweise andererseits zu vergleichen. Einer genauen Angabe der Höhe des Zuschlags schon in den Versicherungsbedingungen bedürfe es  nicht.</p>
<p>Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundesgerichthof zugelassen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.kanzlei-johannsen.de/2011/ratenzuschlage-in-versicherungsbedingungen-olg-hamburg-weist-klagen-der-verbraucherzentrale-hamburg-ab/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

