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	<title>Kanzlei Johannsen</title>
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	<description>Kanzlei des Jahres</description>
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		<title>BGH zur &#8220;unechten&#8221; Verflechtung zwischen einem Versicherer und einem mit der Versicherungsgruppe langfristig kooperierenden Makler</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Apr 2012 16:35:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Leithoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Interessenkonflikt]]></category>
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		<category><![CDATA[Kooperation]]></category>
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		<category><![CDATA[Makler-Police]]></category>
		<category><![CDATA[White-Label-Produkt]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH (Urteil vom 1.3. 2012, III ZR 213/11)  hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Zwischen der Konzernmutter eines Lebensversicherers und einem Makler bestand ein Kooperationsverhältnis, wonach der Makler  Policen anbot, die mit einem Bestandteil der Firma des Maklers nach diesem benannt waren. Vordergründig ging es darum, dass der Makler mit einem Versicherungsnehmer darum stritt, ob [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH (Urteil vom 1.3. 2012, III ZR 213/11)  hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Zwischen der Konzernmutter eines Lebensversicherers und einem Makler bestand ein Kooperationsverhältnis, wonach der Makler  Policen anbot, die mit einem Bestandteil der Firma des Maklers nach diesem benannt waren.</p>
<p>Vordergründig ging es darum, dass der Makler mit einem Versicherungsnehmer darum stritt, ob dieser ein vereinbartes Honorar aufgrund einer Vermittlungsgebührenvereinbarung zu zahlen hatte. Der Versicherungsnehmer hatte Zahlung verweigert. Der vom Makler geführten Streit um seine Vermittlungsgebühr hatte vor dem Amtsgericht noch Erfolg, vom Landgericht wurde die Klage abgewiesen. Die Revision des Maklers blieb ohne Erfolg.</p>
<p>Der BGH stellt in diesem Fall einleitend in dankenswerter Weise nochmals klar, dass die Verwendung eines Antragsformulars des Versicherers durch den Makler nicht in der Lage ist, einen institutionalisierten Interessenkonflikt zu begründen. In einer Vielzahl von Auseinandersetzungen in Instanzgerichten ist  zu beobachten, das allein mit diesem Argument versucht wird, den Makler in das Lager des Versicherers zu stellen. Es ist zu hoffen, dass diese Nachricht gehört wird.</p>
<p>Dem BGH ist auch zuzustimmen, wenn er  davon ausgeht, dass die Gefahr einer Interessenbindung zulasten des eigentlichen Auftraggebers des Maklers besteht, wenn Anlagestrategien und Policen eines Versicherers allgemein mit dem Namen des Maklers versehen werden und dies vom Makler als eigene konzeptionelle Leistung für die private Altersversorgung herausgestellt wird.</p>
<p>Der BGH geht davon aus, dass diese so gekennzeichneten und werblich besonders herausgestellten Produkte für den Makler von ganz erheblichem wirtschaftlichem Interesse sind und  für ihn im Vordergrund stehen. Infolgedessen kann der Makler seiner Stellung als (unabhängiger) treuhänderischer Sachwalter des von ihm betreuten Kunden nicht mehr in hinreichendem Maße gerecht werden.</p>
<p>Die Revision hatte vorgetragen, dass der Kennzeichnung der vertriebenen Produkte keine rechtlich bindende Verpflichtung zu Grunde lag, etwa nach Art eines Handelsvertreters tätig zu werden.</p>
<p>Der BGH hält eine rechtlich bindende Verpflichtung für nicht erforderlich, für die Annahme eines institutionalisierten Interessenkonflikts kämen alle Arten rechtlicher oder wirtschaftlicher Bindungen von erheblichem Gewicht in Betracht, die auf Dauer angelegt sind und von denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Verhaltensweise der Handelnden ausgeht.</p>
<p>Die besondere Bindung zwischen dem Versicherer und dem Makler wurden in diesem Fall auch dadurch deutlich, dass ein Unternehmen aus der Gruppe des Versicherers mit dem Einzug der Forderungen aus den Vermittlungsgebührenvereinbarungen beauftragt war.</p>
<p>Die Police, um deren Vermittlung ist in diesem Fall ging, ist ein Exemplar einer Spezies, die auch als &#8220;White-Label-Police&#8221; bekannt ist. Versicherer stellen einem Makler die Möglichkeit zur Verfügung, Policen an prominenter Stelle mit einem Bestandteil der Firma des Maklers zu versehen.</p>
<p>Der BGH schützt mit diesem Urteil auch den Berufstand des Maklers. Er wertet eine dauerhafte Bindung eines Maklers an einen  Produktlieferanten als unvereinbar mit dem gesetzlichen Leitbild des Maklers.</p>
<p style="text-align: left;">Es ist davon auszugehen, dass diese Konstellation in absehbarer Zukunft verschwindet.</p>
<p style="text-align: right;">Lff</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Vorlage an den EuGH zur Vereinbarkeit der Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. mit der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung / EWG</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Mar 2012 11:46:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>oliver</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtshof der Europäischen Union]]></category>

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		<description><![CDATA[Der IV. Zivilsenat des BGH hat am 28. März 2012 beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung die Frage vorzulegen, ob Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie in § 5a Abs. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der IV. Zivilsenat des BGH hat am 28. März 2012 beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung die Frage vorzulegen, ob Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist.</p>
<p>Vergleichbare Verfahren wurden im Hinblick auf die Vorlage analog § 148 ZPO ausgesetzt.</p>
<p><span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">IV ZR 76/11 – Beschluss vom 28. März 2012</span></p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">OMX</span></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Haftung einer Vertriebsorganisation für ein strafbares Verhalten ihres Handelsvertreters</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Mar 2012 13:22:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>oliver</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Fondsverwaltungsgesellschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Der III. Zivilsenat des BGH hat über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Vertriebsorganisation, die Anlagen vermittelt, für ein strafbares Verhalten des von ihr eingesetzten Handelsvertreters einzustehen hat. Im Streitfall ging es um Folgendes: Auf Empfehlung eines Handelsvertreters der beklagten Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) hatte der Ehemann der Klägerin im Jahr 2000 an den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der III. Zivilsenat des BGH hat über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Vertriebsorganisation, die Anlagen vermittelt, für ein strafbares Verhalten des von ihr eingesetzten Handelsvertreters einzustehen hat. Im Streitfall ging es um Folgendes:</p>
<p>Auf Empfehlung eines Handelsvertreters der beklagten Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) hatte der Ehemann der Klägerin im Jahr 2000 an den Deutschen Investment-Trust (DIT) einen Kontoeröffnungsantrag und einen Kaufantrag zum Erwerb von Anteilen an Aktienfonds gerichtet und in der Folgezeit monatliche Zahlungen an die Fondsverwaltungsgesellschaft geleistet. In dem Kontoeröffnungsantrag hatte er zugleich den DIT ermächtigt, sowohl der diesen Auftrag vermittelnden Gesellschaft (DVAG) als auch dem Vermittler dieses Auftrags (dem Handelsvertreter) zum Zwecke der Beratung über die Vermögensanlage in Fonds der Dresdner Bank Investmentgruppe Investmentkontonummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nationalität, Telefon- und Telefaxnummer, Bankverbindung, Depotbestände, Depotbewegungen inklusive der steuerlichen Daten, Daten zu Spar- und Auszahlplänen und weitere Daten zu übermitteln. Die Klägerin hat behauptet, der Handelsvertreter habe im Jahr 2003 die Fondsanlage ihres Ehemanns durch Verkaufsaufträge, die er an den DIT gerichtet habe, aufgelöst. Dabei habe er die Unterschrift ihres Ehemanns gefälscht und den Verkaufswert der Fondsanteile auf sein eigenes Privatkonto überweisen lassen. Der Handelsvertreter ist aufgrund seiner geständigen Einlassung wegen dieses Falles und weiterer Vorgänge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.</p>
<p>Der BGH hat nun entschieden, dass durch die an den DIT erteilte Ermächtigung, der Beklagten und deren Handelsvertreter zum Zweck der Beratung fortlaufend Informationen zu erteilen, die normalerweise dem Bankgeheimnis unterliegen, nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entstanden ist, welches durch den Handelsvertreter verletzt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat auch die Einstandspflicht der Beklagten nach § 278 Satz 1 BGB bejaht, weil der Handelsvertreter nicht rein zufällig mit den Rechtsgütern des Anlegers in Berührung gekommen ist, sondern weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen seinem schuldhaften Verhalten und den Aufgaben bestand, die ihm im Hinblick auf die Entgegennahme der erteilten Informationen zugewiesen waren. Denn der Handelsvertreter erhielt die Informationen bestimmungsgemäß zum Zwecke der Beratung und er war mit Formularen ausgestattet, die eine Auflösung von Vermögensanlagen ermöglichten.</p>
<p>Urteil vom 15. März 2012 – III ZR 148/11</p>
<p style="text-align: right;">OMX</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Bundesgerichtshof: Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen englischen Lebensversicherer</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Feb 2012 14:31:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>oliver</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärungs- und Beratungsfehler]]></category>
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		<description><![CDATA[Der IV. Zivilsenat des BGH hat am 15.02.2012 eine Entscheidung zur gerichtlichen Geltendmachung und Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Aufklärung vor Abschluss einer englischen Lebensversicherung getroffen. In dem Fall hatte der Kläger zu Beginn des Jahres 1999 bei dem beklagten englischen Lebensversicherer eine &#8220;Investment-Lebensversicherung&#8221; abgeschlossen, nachdem dieser mit jährlichen Überschüssen deutlich über denen seiner deutschen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der IV. Zivilsenat des BGH hat am 15.02.2012 eine Entscheidung zur gerichtlichen Geltendmachung und Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Aufklärung vor Abschluss einer englischen Lebensversicherung getroffen. In dem Fall hatte der Kläger zu Beginn des Jahres 1999 bei dem beklagten englischen Lebensversicherer eine &#8220;Investment-Lebensversicherung&#8221; abgeschlossen, nachdem dieser mit jährlichen Überschüssen deutlich über denen seiner deutschen Mitbewerber geworben hatte. Seit 2003 stagniert der Vertragswert. Bei der Beklagten war es zu Problemen mit der finanziellen Belastung aus den Ansprüchen britischer Bestandskunden gekommen, die 2002 in der Genehmigung eines Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht (&#8220;Scheme of Arrangement&#8221;) durch das dort zuständige Gericht mündeten. Dieser führte zur Abfindung einzelner Ansprüche der Versicherungsnehmer gegen einmalige Erhöhung des Versicherungswertes. Der Kläger hatte geltend gemacht, dass er über die aus seiner Sicht nicht ordnungsgemäße Geschäftspolitik der Beklagten u.a. durch überhöhte Zuteilung von Überschüssen, unzureichende Bildung von Deckungskapital und Verwendung veralteter Sterbetafeln nicht aufgeklärt worden sei und den Vertrag bei zutreffender Information nicht abgeschlossen hätte. Die Beklagte hat sich auf die Sperrwirkung ihres englischen Vergleichsplans, die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche und das Fehlen von Aufklärungspflichten berufen. Das Berufungsgericht hatte die Klage noch wegen Verjährung abgewiesen.</p>
<p>Nach Ansicht des BGH, steht die Anerkennung eines gerichtlich genehmigten Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht (&#8220;Scheme of Arrangement&#8221;), der eine Lebensversicherung betrifft, die Vorschriften über die Zuständigkeit in Versicherungssachen gemäß Art. 8, 12 Abs. 1, 35 EuGVVO entgegen. Mithin hindert der Vergleichsplan Versicherungsnehmer in Deutschland nicht, Ansprüche geltend zu machen.</p>
<p>Weiterhin hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, wonach für die Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus vorvertraglichem Verschulden, mit dem der Versicherungsnehmer so gestellt werden will, wie wenn er den Vertrag nicht geschlossen hätte, nicht § 12 Abs. 1 VVG a.F. einschlägig ist, sondern die allgemeinen Bestimmungen der §§ 195, 199 BGB gelten. Danach sind nur einige der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das noch Feststellungen zu den nicht verjährten Schadensersatzansprüchen zu treffen hat.</p>
<p>IV ZR 194/09</p>
<p style="text-align: right;">OMX</p>
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		<item>
		<title>BGH: Quotelung von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Feb 2012 15:10:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>oliver</dc:creator>
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		<category><![CDATA[VI. Zivilsenat]]></category>

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		<description><![CDATA[Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden.</p>
<p>Der VI. Zivilsenat des BGH hat nunmehr in zwei Urteilen vom 7. Februar 2012 klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.</p>
<p>VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11</p>
<p style="text-align: right;"><span style="font-family: Verdana, Helvetica, Arial, Tahoma, sans-serif;">OMX</span></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>BGH: Zur Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 14:58:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>oliver</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Mietwagenkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsdienstleistungsgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem Verfahren vor dem BGH verlangte die Klägerin, eine Autovermietung, von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Verfahren vor dem BGH verlangte die Klägerin, eine Autovermietung, von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. <span id="more-2074"></span>In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung &#8220;Abtretung und Zahlungsanweisung&#8221;, die u.a. eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin enthielt.</p>
<p>Der BGH hat in seinem Urteil vom 31. Januar 2012 offen gelassen, ob die Klägerin in einer fremden Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) tätig geworden ist. Die Einziehung der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten sei auch dann, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgehe, jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind erfüllt, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses zur Höhe des Anspruchs entscheiden kann.</p>
<p>Urteil vom 31. Januar 2012 &#8211; VI ZR 143/11</p>
<p style="text-align: right;">OMX</p>
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		<title>Bundesgerichtshof entscheidet zur Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 15:43:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>oliver</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Eisenbahnverkehrsunternehmen]]></category>
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		<category><![CDATA[Schadensersatzanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[X. Zivilsenat]]></category>

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		<description><![CDATA[Der X. Zivilsenat des BGH hat am 17.01.2012 über den Schadensersatzanspruch eines Fahrgastes wegen eines Sturzes aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig entschieden. Danach ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen, sondern auch den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der X. Zivilsenat des BGH hat am 17.01.2012 über den Schadensersatzanspruch eines Fahrgastes wegen eines Sturzes aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig entschieden. Danach ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen, sondern auch den Zu- und Abgang. Trotz der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, Bahnanlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, bereitzustellen und verkehrssicher zu halten. Dies ist dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, das diese Bahnanlagen aufgrund eines Stationsnutzungsvertrags mit dem Infrastrukturunternehmen nutzt, im Zusammenwirken mit diesem möglich. Wird diese vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB und hat ein etwaiges Verschulden des Eisenbahninfrastrukturunternehmens – und im Fall der Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf weitere Dritte deren Verschulden – in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ 278 BGB).</p>
<p>X ZR 59/11 – Urteil vom 17. Januar 2012</p>
<p style="text-align: right;">OMX</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Neues Patientenrechtegesetz</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 11:42:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>oliver</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium für Gesundheit haben gemeinsam ein Patientenrechtegesetz vorbereitet. Der Entwurf umfasst folgende Regelungsbereiche: • Der Behandlungsvertrag wird ausdrücklich im Gesetz geregelt. Die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch erfasst die Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch anderen Heilberufen wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten. Es wird geregelt, dass Patienten verständlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium für Gesundheit haben gemeinsam ein Patientenrechtegesetz vorbereitet. Der Entwurf umfasst folgende Regelungsbereiche:</p>
<p><span id="more-2069"></span></p>
<p>• Der Behandlungsvertrag wird ausdrücklich im Gesetz geregelt. Die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch erfasst die Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch anderen Heilberufen wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten. Es wird geregelt, dass Patienten verständlich und umfassend informiert werden müssen, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Die Patienten sind gesondert auf Kosten für solche Leistungen hinzuweisen, die nicht von den Leistungsträgern übernommen werden.<br />
• Die Aufklärungspflichten werden ausdrücklich gesetzlich geregelt. Vor jedem Eingriff müssen alle Patienten umfassend über die konkrete Behandlung und die sich daraus ergebenden Risiken aufgeklärt werden. Dazu muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden, damit sich der Patient seine Entscheidung gut überlegen kann. Eine bloß schriftliche Aufklärung reicht nicht.<br />
• Auch die Dokumentationspflichten bei der Behandlung sollen im Gesetz festgelegt werden. Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Patienten bekommen nunmehr ein gesetzliches Recht auf Akteneinsicht. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zu Lasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist.<br />
• Für Haftungsfälle wird es mehr Transparenz geben. Die von der Rechtsprechung entwickelten Beweiserleichterungen sollen ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Dann kann jeder im Gesetz nachlesen, wer im Prozess was beweisen muss. Bei sogenannten „einfachen“ Behandlungsfehler verbleibt es dabei, dass der Patient den Behandlungsfehler sowie die Ursächlichkeit dieses Fehlers für die eingetretene Gesundheitsschädigung nachweisen muss. Für bestimmte Fallgruppen wie den „groben“ Behandlungsfehler sind Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten vorgesehen. Hierbei handelt es sich um gravierende Fälle, die aus objektiver medizinischer Sicht schlechterdings nicht mehr verständlich erscheinen. Dann muss sich der Behandelnde seinerseits entlasten und beweisen, dass der nachgewiesene Behandlungsfehler nicht generell geeignet war, eine Gesundheitsschädigung der eingetretenen Art herbeizuführen. Weitere Beweiserleichterungen betreffen etwa das sogenannte voll beherrschbare Risiko. So wird die Vermutung für einen Behandlungsfehler angenommen, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht, das der Behandelnde voll beherrscht – führt z.B. ein defektes Narkosegerät während einer Operation des Patienten zu einer Sauerstoffunterversorgung und dadurch bedingt zu Hirnschädigungen, so wird die Verantwortlichkeit des Behandelnden für diesen Fehler vermutet.<br />
• Es werden Sanktionen bei Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie beispielsweise einer nicht fristgemäßen Entscheidung bei Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, eingeführt: Die Versicherten können sich die Leistung selbst beschaffen und erhalten die entstandenen Kosten erstattet, wenn die Krankenkassen ohne hinreichenden Grund über einen Antrag auf eine Leistung nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang.</p>
<p><a title="Referentenentwurf" href="http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Laufende_Verfahren/P/Patientenrechte/Referentenentwurf_Patientenrechte_BMJ_BMG_Endfassung_120116.pdf" target="_blank">Der Referentenentwurf</a></p>
<p style="text-align: right;">OMX</p>
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		<title>Ratenzahlungsklauseln &#8211; Urteil des Hanseatischen OLG vom 18.11.2011</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Jan 2012 15:51:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>oliver</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[9 U 103/11]]></category>
		<category><![CDATA[9 U 108/11]]></category>
		<category><![CDATA[9 U 97/11]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Hanseatische Oberlandesgericht  hatte am 18.11.2011 in drei Verfahren entschieden, dass  für die Ratenzuschläge kein effektiver Jahreszinssatz angegeben werden muss  (9 U 97/11, 9 U 103/11, 9 U 108/11).  Das Urteil zum Aktenzeichen 9 U 97/11 finden Sie hier. Im Wesentlichen sind die beiden weiteren Entscheidungen im Wortlaut gleichlautend.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Hanseatische Oberlandesgericht  hatte am 18.11.2011 in drei Verfahren entschieden, dass  für die Ratenzuschläge kein effektiver Jahreszinssatz angegeben werden muss  (9 U 97/11, 9 U 103/11, 9 U 108/11).  Das Urteil zum Aktenzeichen <a href="http://www.kanzlei-johannsen.de/wp-content/uploads/2012/01/9U9711.pdf">9 U 97/11</a> finden Sie hier. Im Wesentlichen sind die beiden weiteren Entscheidungen im Wortlaut gleichlautend.</p>
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		<title>Bundesgerichtshof zur Haftung für unterbliebene Ad-hoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Dec 2011 11:48:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>oliver</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der XI. Zivilsenat des BGH hat ein Grundsatzurteil zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Haftung wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen nach § 37b WpHG gefällt. In dem zugrundeliegenden Fall begehrt die Klägerin aus abgetretenem Recht wegen des Erwerbs von Aktien der Beklagten von dieser Schadensersatz. Die Beklagte ist ein Kreditinstitut, das mittelständische Unternehmen finanziert. Seit dem Jahr 2001 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der XI. Zivilsenat des BGH hat ein Grundsatzurteil zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Haftung wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen nach § 37b WpHG gefällt.</p>
<p>In dem zugrundeliegenden Fall begehrt die Klägerin aus abgetretenem Recht wegen des Erwerbs von Aktien der Beklagten von dieser Schadensersatz. Die Beklagte ist ein Kreditinstitut, das mittelständische Unternehmen finanziert. Seit dem Jahr 2001 engagierte sie sich unmittelbar und mittelbar über andere Gesellschaften auch auf dem Kapitalmarkt für strukturierte Forderungsportfolien. Dazu gehörten auch solche Finanzprodukte, die sich auf Forderungen aus dem US-Hypothekenmarkt bezogen. Seit Frühjahr 2007 häuften sich auf dem US-Hypothekenmarkt wegen der stark gestiegenen Zinsen, des allgemeinen Preisverfalls von Immobilien und der sehr niedrigen Kreditvergabestandards die Ausfälle der in Form von strukturierten Wertpapieren gehandelten Immobilienkredite. Mitte Juli 2007 stuften Ratingagenturen erstmals sog. Subprimes (großzügig vergebene Hypothekenkredite minderer Qualität) wegen der erhöhten Ausfallrisiken herab. Zum gleichen Zeitpunkt sanken die Preise für die durch die Beklagte emittierten Anleihen und es gab Gerüchte, die Beklagte treffe mit Blick auf den US-Subprime-Markt ein substantielles Risiko. Da der Markt von einem höheren Ausfallrisiko ausging, weiteten sich die Aufschläge auf die variable Grundverzinsung der Beklagten, die sog. Bond Spreads. Zugleich stieg der Preis für sog. Kreditausfallversicherungen (CDS = Credit Default Swaps) auf die Beklagte. Parallel zu diesen Vorgängen fiel der Kurs der Aktie der Beklagten.</p>
<p>Um die aufgekommenen Gerüchte auszuräumen und die Marktsituation zu beruhigen, veranlasste der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten – in Kenntnis der oben genannten Umstände – am Freitag, dem 20. Juli 2007, die Herausgabe einer Pressemitteilung, in der nur eine geringe Betroffenheit der Beklagten durch US-Subprimes behauptet wurde. Im Zusammenhang damit wurde er später wegen vorsätzlicher Marktmanipulation gemäß § 20a Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und zu einer Geldstrafe verurteilt.</p>
<p>Am 26. Juli 2007 erwarb ein Privatanleger 1.000 Aktien der Beklagten zum Gesamtpreis von 23.916,04 €, die er später auf die Klägerin übertrug. Am folgenden Tag, dem 27. Juli 2007, schloss die Deutsche Bank AG gegenüber der Beklagten die Handelslinien im Interbankenverkehr; dem schlossen sich andere Kreditinstitute an. Am Wochenende des 28./29. Juli 2007 kam es daraufhin zu einem Krisentreffen unter Beteiligung der KfW als der größten Aktionärin der Beklagten, der BaFin, der Deutschen Bundesbank und des Bundesfinanzministeriums. Dessen Ergebnis war die Einrichtung eines Rettungsschirmes zugunsten der Beklagten. Nach einer entsprechenden Ad-hoc-Mitteilung brach der Aktienkurs der Beklagten ein.</p>
<p>Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises für die Aktien Zug-um-Zug gegen deren Rückübertragung. Sie stützt sich dabei auf einen Schadensersatzanspruch wegen falscher Angaben in der Pressemitteilung der Beklagten vom 20. Juli 2007. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat insbesondere Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20a WpHG sowie aus § 37b WpHG geprüft und im Ergebnis verneint.</p>
<p>Der BGH hat zwar eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20a WpHG verneint, weil das in § 20a WpHG geregelte Verbot der Marktmanipulation nicht dem Schutz einzelner Anleger, sondern allgemein der Funktionsfähigkeit des Wertpapiermarktes dient und diese Vorschrift deswegen kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist. Er hat es jedoch nicht gebilligt, dass das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 37b WpHG wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung des Engagements der Beklagten in US-Subprimes verneint hat. Insoweit ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts unerheblich, ob die Beklagte die Schließung ihrer Handelslinien im Interbankenverkehr am 27. Juli 2007 voraussehen konnte. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte, wie die Herausgabe der Presseerklärung vom 20. Juli 2007 zeigt, die Bedeutung ihres Engagements in US-Subprimes für den Wertpapiermarkt erkannt hat. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof weiter entschieden, dass der Schadensersatzanspruch aus § 37b WpHG auf Erstattung des Kaufpreises der Aktien Zug um Zug gegen deren Rückgabe gerichtet ist, alternativ aber auch die Erstattung der Differenz zwischen dem Kurs bei Erwerb der Aktien und deren fiktiven Kurs bei Veröffentlichung einer unverzüglichen Ad-hoc-Mitteilung verlangt werden kann.</p>
<p>Urteil vom 13. Dezember 2011 &#8211; XI ZR 51/10</p>
<p style="text-align: right;">OMX</p>
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