Der BGH (Urteil vom 1.3. 2012, III ZR 213/11) hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Zwischen der Konzernmutter eines Lebensversicherers und einem Makler bestand ein Kooperationsverhältnis, wonach der Makler Policen anbot, die mit einem Bestandteil der Firma des Maklers nach diesem benannt waren.
Vordergründig ging es darum, dass der Makler mit einem Versicherungsnehmer darum stritt, ob dieser ein vereinbartes Honorar aufgrund einer Vermittlungsgebührenvereinbarung zu zahlen hatte. Der Versicherungsnehmer hatte Zahlung verweigert. Der vom Makler geführten Streit um seine Vermittlungsgebühr hatte vor dem Amtsgericht noch Erfolg, vom Landgericht wurde die Klage abgewiesen. Die Revision des Maklers blieb ohne Erfolg.
Der BGH stellt in diesem Fall einleitend in dankenswerter Weise nochmals klar, dass die Verwendung eines Antragsformulars des Versicherers durch den Makler nicht in der Lage ist, einen institutionalisierten Interessenkonflikt zu begründen. In einer Vielzahl von Auseinandersetzungen in Instanzgerichten ist zu beobachten, das allein mit diesem Argument versucht wird, den Makler in das Lager des Versicherers zu stellen. Es ist zu hoffen, dass diese Nachricht gehört wird.
Dem BGH ist auch zuzustimmen, wenn er davon ausgeht, dass die Gefahr einer Interessenbindung zulasten des eigentlichen Auftraggebers des Maklers besteht, wenn Anlagestrategien und Policen eines Versicherers allgemein mit dem Namen des Maklers versehen werden und dies vom Makler als eigene konzeptionelle Leistung für die private Altersversorgung herausgestellt wird.
Der BGH geht davon aus, dass diese so gekennzeichneten und werblich besonders herausgestellten Produkte für den Makler von ganz erheblichem wirtschaftlichem Interesse sind und für ihn im Vordergrund stehen. Infolgedessen kann der Makler seiner Stellung als (unabhängiger) treuhänderischer Sachwalter des von ihm betreuten Kunden nicht mehr in hinreichendem Maße gerecht werden.
Die Revision hatte vorgetragen, dass der Kennzeichnung der vertriebenen Produkte keine rechtlich bindende Verpflichtung zu Grunde lag, etwa nach Art eines Handelsvertreters tätig zu werden.
Der BGH hält eine rechtlich bindende Verpflichtung für nicht erforderlich, für die Annahme eines institutionalisierten Interessenkonflikts kämen alle Arten rechtlicher oder wirtschaftlicher Bindungen von erheblichem Gewicht in Betracht, die auf Dauer angelegt sind und von denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Verhaltensweise der Handelnden ausgeht.
Die besondere Bindung zwischen dem Versicherer und dem Makler wurden in diesem Fall auch dadurch deutlich, dass ein Unternehmen aus der Gruppe des Versicherers mit dem Einzug der Forderungen aus den Vermittlungsgebührenvereinbarungen beauftragt war.
Die Police, um deren Vermittlung ist in diesem Fall ging, ist ein Exemplar einer Spezies, die auch als “White-Label-Police” bekannt ist. Versicherer stellen einem Makler die Möglichkeit zur Verfügung, Policen an prominenter Stelle mit einem Bestandteil der Firma des Maklers zu versehen.
Der BGH schützt mit diesem Urteil auch den Berufstand des Maklers. Er wertet eine dauerhafte Bindung eines Maklers an einen Produktlieferanten als unvereinbar mit dem gesetzlichen Leitbild des Maklers.
Es ist davon auszugehen, dass diese Konstellation in absehbarer Zukunft verschwindet.
Lff
Der IV. Zivilsenat des BGH hat am 28. März 2012 beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung die Frage vorzulegen, ob Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist.
Vergleichbare Verfahren wurden im Hinblick auf die Vorlage analog § 148 ZPO ausgesetzt.
IV ZR 76/11 – Beschluss vom 28. März 2012
OMX
Der III. Zivilsenat des BGH hat über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Vertriebsorganisation, die Anlagen vermittelt, für ein strafbares Verhalten des von ihr eingesetzten Handelsvertreters einzustehen hat. Im Streitfall ging es um Folgendes:
Auf Empfehlung eines Handelsvertreters der beklagten Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) hatte der Ehemann der Klägerin im Jahr 2000 an den Deutschen Investment-Trust (DIT) einen Kontoeröffnungsantrag und einen Kaufantrag zum Erwerb von Anteilen an Aktienfonds gerichtet und in der Folgezeit monatliche Zahlungen an die Fondsverwaltungsgesellschaft geleistet. In dem Kontoeröffnungsantrag hatte er zugleich den DIT ermächtigt, sowohl der diesen Auftrag vermittelnden Gesellschaft (DVAG) als auch dem Vermittler dieses Auftrags (dem Handelsvertreter) zum Zwecke der Beratung über die Vermögensanlage in Fonds der Dresdner Bank Investmentgruppe Investmentkontonummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nationalität, Telefon- und Telefaxnummer, Bankverbindung, Depotbestände, Depotbewegungen inklusive der steuerlichen Daten, Daten zu Spar- und Auszahlplänen und weitere Daten zu übermitteln. Die Klägerin hat behauptet, der Handelsvertreter habe im Jahr 2003 die Fondsanlage ihres Ehemanns durch Verkaufsaufträge, die er an den DIT gerichtet habe, aufgelöst. Dabei habe er die Unterschrift ihres Ehemanns gefälscht und den Verkaufswert der Fondsanteile auf sein eigenes Privatkonto überweisen lassen. Der Handelsvertreter ist aufgrund seiner geständigen Einlassung wegen dieses Falles und weiterer Vorgänge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Der BGH hat nun entschieden, dass durch die an den DIT erteilte Ermächtigung, der Beklagten und deren Handelsvertreter zum Zweck der Beratung fortlaufend Informationen zu erteilen, die normalerweise dem Bankgeheimnis unterliegen, nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entstanden ist, welches durch den Handelsvertreter verletzt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat auch die Einstandspflicht der Beklagten nach § 278 Satz 1 BGB bejaht, weil der Handelsvertreter nicht rein zufällig mit den Rechtsgütern des Anlegers in Berührung gekommen ist, sondern weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen seinem schuldhaften Verhalten und den Aufgaben bestand, die ihm im Hinblick auf die Entgegennahme der erteilten Informationen zugewiesen waren. Denn der Handelsvertreter erhielt die Informationen bestimmungsgemäß zum Zwecke der Beratung und er war mit Formularen ausgestattet, die eine Auflösung von Vermögensanlagen ermöglichten.
Urteil vom 15. März 2012 – III ZR 148/11
OMX
Der IV. Zivilsenat des BGH hat am 15.02.2012 eine Entscheidung zur gerichtlichen Geltendmachung und Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen unzureichender Aufklärung vor Abschluss einer englischen Lebensversicherung getroffen. In dem Fall hatte der Kläger zu Beginn des Jahres 1999 bei dem beklagten englischen Lebensversicherer eine “Investment-Lebensversicherung” abgeschlossen, nachdem dieser mit jährlichen Überschüssen deutlich über denen seiner deutschen Mitbewerber geworben hatte. Seit 2003 stagniert der Vertragswert. Bei der Beklagten war es zu Problemen mit der finanziellen Belastung aus den Ansprüchen britischer Bestandskunden gekommen, die 2002 in der Genehmigung eines Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht (“Scheme of Arrangement”) durch das dort zuständige Gericht mündeten. Dieser führte zur Abfindung einzelner Ansprüche der Versicherungsnehmer gegen einmalige Erhöhung des Versicherungswertes. Der Kläger hatte geltend gemacht, dass er über die aus seiner Sicht nicht ordnungsgemäße Geschäftspolitik der Beklagten u.a. durch überhöhte Zuteilung von Überschüssen, unzureichende Bildung von Deckungskapital und Verwendung veralteter Sterbetafeln nicht aufgeklärt worden sei und den Vertrag bei zutreffender Information nicht abgeschlossen hätte. Die Beklagte hat sich auf die Sperrwirkung ihres englischen Vergleichsplans, die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche und das Fehlen von Aufklärungspflichten berufen. Das Berufungsgericht hatte die Klage noch wegen Verjährung abgewiesen.
Nach Ansicht des BGH, steht die Anerkennung eines gerichtlich genehmigten Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht (“Scheme of Arrangement”), der eine Lebensversicherung betrifft, die Vorschriften über die Zuständigkeit in Versicherungssachen gemäß Art. 8, 12 Abs. 1, 35 EuGVVO entgegen. Mithin hindert der Vergleichsplan Versicherungsnehmer in Deutschland nicht, Ansprüche geltend zu machen.
Weiterhin hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, wonach für die Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus vorvertraglichem Verschulden, mit dem der Versicherungsnehmer so gestellt werden will, wie wenn er den Vertrag nicht geschlossen hätte, nicht § 12 Abs. 1 VVG a.F. einschlägig ist, sondern die allgemeinen Bestimmungen der §§ 195, 199 BGB gelten. Danach sind nur einige der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das noch Feststellungen zu den nicht verjährten Schadensersatzansprüchen zu treffen hat.
IV ZR 194/09
OMX
Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden.
Der VI. Zivilsenat des BGH hat nunmehr in zwei Urteilen vom 7. Februar 2012 klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.
VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11
OMX
In einem Verfahren vor dem BGH verlangte die Klägerin, eine Autovermietung, von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung “Abtretung und Zahlungsanweisung”, die u.a. eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin enthielt.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 31. Januar 2012 offen gelassen, ob die Klägerin in einer fremden Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) tätig geworden ist. Die Einziehung der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten sei auch dann, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgehe, jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind erfüllt, wenn – wie im Streitfall – allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses zur Höhe des Anspruchs entscheiden kann.
Urteil vom 31. Januar 2012 – VI ZR 143/11
OMX
Der X. Zivilsenat des BGH hat am 17.01.2012 über den Schadensersatzanspruch eines Fahrgastes wegen eines Sturzes aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig entschieden. Danach ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen, sondern auch den Zu- und Abgang. Trotz der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, Bahnanlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, bereitzustellen und verkehrssicher zu halten. Dies ist dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, das diese Bahnanlagen aufgrund eines Stationsnutzungsvertrags mit dem Infrastrukturunternehmen nutzt, im Zusammenwirken mit diesem möglich. Wird diese vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB und hat ein etwaiges Verschulden des Eisenbahninfrastrukturunternehmens – und im Fall der Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf weitere Dritte deren Verschulden – in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ 278 BGB).
X ZR 59/11 – Urteil vom 17. Januar 2012
OMX
Das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium für Gesundheit haben gemeinsam ein Patientenrechtegesetz vorbereitet. Der Entwurf umfasst folgende Regelungsbereiche:
• Der Behandlungsvertrag wird ausdrücklich im Gesetz geregelt. Die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch erfasst die Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch anderen Heilberufen wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten. Es wird geregelt, dass Patienten verständlich und umfassend informiert werden müssen, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Die Patienten sind gesondert auf Kosten für solche Leistungen hinzuweisen, die nicht von den Leistungsträgern übernommen werden.
• Die Aufklärungspflichten werden ausdrücklich gesetzlich geregelt. Vor jedem Eingriff müssen alle Patienten umfassend über die konkrete Behandlung und die sich daraus ergebenden Risiken aufgeklärt werden. Dazu muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden, damit sich der Patient seine Entscheidung gut überlegen kann. Eine bloß schriftliche Aufklärung reicht nicht.
• Auch die Dokumentationspflichten bei der Behandlung sollen im Gesetz festgelegt werden. Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Patienten bekommen nunmehr ein gesetzliches Recht auf Akteneinsicht. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zu Lasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist.
• Für Haftungsfälle wird es mehr Transparenz geben. Die von der Rechtsprechung entwickelten Beweiserleichterungen sollen ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Dann kann jeder im Gesetz nachlesen, wer im Prozess was beweisen muss. Bei sogenannten „einfachen“ Behandlungsfehler verbleibt es dabei, dass der Patient den Behandlungsfehler sowie die Ursächlichkeit dieses Fehlers für die eingetretene Gesundheitsschädigung nachweisen muss. Für bestimmte Fallgruppen wie den „groben“ Behandlungsfehler sind Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten vorgesehen. Hierbei handelt es sich um gravierende Fälle, die aus objektiver medizinischer Sicht schlechterdings nicht mehr verständlich erscheinen. Dann muss sich der Behandelnde seinerseits entlasten und beweisen, dass der nachgewiesene Behandlungsfehler nicht generell geeignet war, eine Gesundheitsschädigung der eingetretenen Art herbeizuführen. Weitere Beweiserleichterungen betreffen etwa das sogenannte voll beherrschbare Risiko. So wird die Vermutung für einen Behandlungsfehler angenommen, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht, das der Behandelnde voll beherrscht – führt z.B. ein defektes Narkosegerät während einer Operation des Patienten zu einer Sauerstoffunterversorgung und dadurch bedingt zu Hirnschädigungen, so wird die Verantwortlichkeit des Behandelnden für diesen Fehler vermutet.
• Es werden Sanktionen bei Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie beispielsweise einer nicht fristgemäßen Entscheidung bei Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, eingeführt: Die Versicherten können sich die Leistung selbst beschaffen und erhalten die entstandenen Kosten erstattet, wenn die Krankenkassen ohne hinreichenden Grund über einen Antrag auf eine Leistung nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang.
OMX
Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte am 18.11.2011 in drei Verfahren entschieden, dass für die Ratenzuschläge kein effektiver Jahreszinssatz angegeben werden muss (9 U 97/11, 9 U 103/11, 9 U 108/11). Das Urteil zum Aktenzeichen 9 U 97/11 finden Sie hier. Im Wesentlichen sind die beiden weiteren Entscheidungen im Wortlaut gleichlautend.
Der XI. Zivilsenat des BGH hat ein Grundsatzurteil zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Haftung wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen nach § 37b WpHG gefällt.
In dem zugrundeliegenden Fall begehrt die Klägerin aus abgetretenem Recht wegen des Erwerbs von Aktien der Beklagten von dieser Schadensersatz. Die Beklagte ist ein Kreditinstitut, das mittelständische Unternehmen finanziert. Seit dem Jahr 2001 engagierte sie sich unmittelbar und mittelbar über andere Gesellschaften auch auf dem Kapitalmarkt für strukturierte Forderungsportfolien. Dazu gehörten auch solche Finanzprodukte, die sich auf Forderungen aus dem US-Hypothekenmarkt bezogen. Seit Frühjahr 2007 häuften sich auf dem US-Hypothekenmarkt wegen der stark gestiegenen Zinsen, des allgemeinen Preisverfalls von Immobilien und der sehr niedrigen Kreditvergabestandards die Ausfälle der in Form von strukturierten Wertpapieren gehandelten Immobilienkredite. Mitte Juli 2007 stuften Ratingagenturen erstmals sog. Subprimes (großzügig vergebene Hypothekenkredite minderer Qualität) wegen der erhöhten Ausfallrisiken herab. Zum gleichen Zeitpunkt sanken die Preise für die durch die Beklagte emittierten Anleihen und es gab Gerüchte, die Beklagte treffe mit Blick auf den US-Subprime-Markt ein substantielles Risiko. Da der Markt von einem höheren Ausfallrisiko ausging, weiteten sich die Aufschläge auf die variable Grundverzinsung der Beklagten, die sog. Bond Spreads. Zugleich stieg der Preis für sog. Kreditausfallversicherungen (CDS = Credit Default Swaps) auf die Beklagte. Parallel zu diesen Vorgängen fiel der Kurs der Aktie der Beklagten.
Um die aufgekommenen Gerüchte auszuräumen und die Marktsituation zu beruhigen, veranlasste der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten – in Kenntnis der oben genannten Umstände – am Freitag, dem 20. Juli 2007, die Herausgabe einer Pressemitteilung, in der nur eine geringe Betroffenheit der Beklagten durch US-Subprimes behauptet wurde. Im Zusammenhang damit wurde er später wegen vorsätzlicher Marktmanipulation gemäß § 20a Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Am 26. Juli 2007 erwarb ein Privatanleger 1.000 Aktien der Beklagten zum Gesamtpreis von 23.916,04 €, die er später auf die Klägerin übertrug. Am folgenden Tag, dem 27. Juli 2007, schloss die Deutsche Bank AG gegenüber der Beklagten die Handelslinien im Interbankenverkehr; dem schlossen sich andere Kreditinstitute an. Am Wochenende des 28./29. Juli 2007 kam es daraufhin zu einem Krisentreffen unter Beteiligung der KfW als der größten Aktionärin der Beklagten, der BaFin, der Deutschen Bundesbank und des Bundesfinanzministeriums. Dessen Ergebnis war die Einrichtung eines Rettungsschirmes zugunsten der Beklagten. Nach einer entsprechenden Ad-hoc-Mitteilung brach der Aktienkurs der Beklagten ein.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises für die Aktien Zug-um-Zug gegen deren Rückübertragung. Sie stützt sich dabei auf einen Schadensersatzanspruch wegen falscher Angaben in der Pressemitteilung der Beklagten vom 20. Juli 2007. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat insbesondere Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20a WpHG sowie aus § 37b WpHG geprüft und im Ergebnis verneint.
Der BGH hat zwar eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20a WpHG verneint, weil das in § 20a WpHG geregelte Verbot der Marktmanipulation nicht dem Schutz einzelner Anleger, sondern allgemein der Funktionsfähigkeit des Wertpapiermarktes dient und diese Vorschrift deswegen kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist. Er hat es jedoch nicht gebilligt, dass das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 37b WpHG wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung des Engagements der Beklagten in US-Subprimes verneint hat. Insoweit ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts unerheblich, ob die Beklagte die Schließung ihrer Handelslinien im Interbankenverkehr am 27. Juli 2007 voraussehen konnte. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte, wie die Herausgabe der Presseerklärung vom 20. Juli 2007 zeigt, die Bedeutung ihres Engagements in US-Subprimes für den Wertpapiermarkt erkannt hat. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof weiter entschieden, dass der Schadensersatzanspruch aus § 37b WpHG auf Erstattung des Kaufpreises der Aktien Zug um Zug gegen deren Rückgabe gerichtet ist, alternativ aber auch die Erstattung der Differenz zwischen dem Kurs bei Erwerb der Aktien und deren fiktiven Kurs bei Veröffentlichung einer unverzüglichen Ad-hoc-Mitteilung verlangt werden kann.
Urteil vom 13. Dezember 2011 – XI ZR 51/10
OMX
Der IV. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht jede außerordentliche Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages, der eine Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, durch den Versicherer ausschließt.
§ 206 Abs. 1 Satz 1 VVG ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass er zwar die Kündigung wegen Prämienverzugs untersagt, jedoch in Fällen sonstiger schwerer Vertragsverletzung eine außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach § 314 Abs. 1 BGB in Betracht kommen kann. In diesem Fall wird die Krankheitskostenversicherung mit dem bisherigen Versicherer weder im Basistarif (§ 12 Abs. 1a VAG) fortgesetzt, noch steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Abschluss eines derartigen Vertrages mit seinem bisherigen Versicherer zu. Ein ausreichender Schutz des Versicherungsnehmers wird dadurch erzielt, dass er weiterhin darauf Anspruch hat, gemäß § 193 Abs. 5 VVG bei einem anderen Versicherer im Basistarif nach § 12 Abs. 1a VVG versichert zu werden.
Im Bereich der Pflegepflichtversicherung ist hingegen jede außerordentliche Kündigung des Versicherers gemäß § 110 Abs. 4 SGB XI ausgeschlossen, da hier die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Bestimmung und das Fehlen eines gesonderten Basistarifs einer teleologischen Reduktion entgegenstehen.
IV ZR 50/11 u. IV ZR 105/11
OMX
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt sowie über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, die diese Haftung regeln.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde dem Beklagten von der klagenden Bank eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Bank den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 € pro Tag begrenzt. Weiter war danach der Karteninhaber verpflichtet, Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte der Bank unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € haften.
In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 €, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet wurde. Die Klägerin belastete das Girokonto des Beklagten mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Der Beklagte widersprach den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag. Die klagende Bank begehrt von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes Ausgleich der Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften sowie für die Erstellung eines Kontoauszugs in Höhe von insgesamt noch 2.996 €. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 – XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 f.; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 – XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10) in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder – was hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen.
Urteil vom 29. November 2011 – XI ZR 370/10
Werden in Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen Zuschläge für die halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämienzahlung erhoben, muss für diese Ratenzuschläge kein effektiver Jahreszinssatz angegeben werden. Das hat heute das Hanseatische Oberlandesgericht entschieden und Klagen der Hamburger Verbraucherzentrale gegen drei Hamburger Versicherungsunternehmen abgewiesen (9 U 97/11, 9 U 103/11, 9 U 108/11).
Die beklagten Versicherungsgesellschaften räumen ihren Kunden beim Abschluss von Lebensversicherungen für die Prämienzahlung eine Wahlmöglichkeit ein: Entweder zahlt der Kunde die gesamte Prämie zu Beginn des Jahres oder er begleicht die Versicherungsprämie unterjährig, d.h. in halbjährlichen, vierteljährlichen bzw. monatlichen Raten. Entscheidet der Kunde sich für die unterjährige Zahlung, wird allerdings ein sog. Ratenzuschlag erhoben. Auf diesen Ratenzuschlag wird in den vorformulierten Versicherungsbedingungen hingewiesen. Ein effektiver Jahreszinssatz (wie bei einem Kredit) wird jedoch nicht angegeben. Hierin sieht die Verbraucherzentrale einen Verstoß gegen die für Kreditverträge geltende Preisangabenverordnung und das Verbraucherkreditrecht. Mit ihrer Klage wollte die Verbraucherzentrale deshalb erreichen, dass das Gericht den Versicherern verbietet, in ihren Versicherungsbedingungen Ratenzuschläge für die unterjährige Prämienzahlung zu regeln, ohne den effektiven Jahreszins für die Zuschläge auszuweisen.
Das Oberlandesgericht ist, anders als erstinstanzlich das Landgericht Hamburg, der Auffassung der Verbraucherzentrale Hamburg nicht gefolgt und hat die Klagen abgewiesen.
In seiner Begründung hat der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige 9. Zivilsenat ausgeführt, dass es sich der Sache nach nicht um einen Kredit handele, wenn die Versicherung dem Versicherungsnehmer eine Ratenzahlung ermögliche und dafür Zuschläge erhebe. Das Gericht hat dabei deutlich gemacht, dass es bereits aus dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer geboten sei, dass die sich für eine ratierliche Zahlungsweise entscheidenden Versicherungskunden mit höheren Prämien belastet werden. Diese Zuschläge seien von der Versicherung wie auch die Prämie insgesamt nach Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen kalkulatorisch auf den entstehenden größeren Verwaltungsaufwand, auf die Abdeckung des Todesfallrisikos sowie auf den Sparanteil aufzuteilen. Sie stellten also nicht wie ein normaler Kreditzins die Gegenleistung für eine Kapitalnutzungsmöglichkeit i.S. eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs dar. Daher entspricht nach Auffassung des Senats auch die von der Verbraucherzentrale Hamburg verlangte Angabe eines Effektivzinses nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten.
Der Senat hat unter Berufung auf die Begründung zu der maßgebenden Verbraucherschutz- Richtlinie der EU sowie auch zum deutschen Verbraucherkreditgesetz, das in Umsetzung der EU-Richtlinie in Kraft getreten ist, deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber ausdrücklich die Regelungen über Kreditverträge nicht auf Versicherungsverträge zur Anwendung kommen lassen wollte. Der Gesetzgeber habe auch demgemäß die dem Verbraucher gegenüber zu erfüllenden Informationspflichten im Verbraucherkreditrecht einerseits und im Versicherungsrecht andererseits unterschiedlich geregelt, sodass auch deswegen eine Anwendung der Bestimmungen zum Verbraucherkreditrecht nicht in Betracht kam.
Das Gericht hat schließlich auch den Vorwurf der mangelnden Transparenz der Klausel, in der es heißt, dass ein Ratenzuschlag erhoben wird, für nicht durchgreifend erachtet. Die Höhe der zu zahlenden Versicherungsprämie werde ohnehin jeweils individuell vereinbart. Der Versicherungsnehmer habe auch ohne Weiteres die Möglichkeit, die Höhe der Belastung bei Zahlung einer Jahresprämie einerseits und einer ratierlichen Zahlungsweise andererseits zu vergleichen. Einer genauen Angabe der Höhe des Zuschlags schon in den Versicherungsbedingungen bedürfe es nicht.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundesgerichthof zugelassen.
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Oktober 2011 (IV ZR 199/10) die Grundsatzfrage, wie sich die unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das VVG 2008 gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG auswirkt, dahingehend entschieden, dass die fehlende Anpassung zur Unwirksamkeit der Regelungen über die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten führt.
Zum 1. Januar 2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (VVG 2008) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat in Art. 1 Abs. 3 EGVVG den Versicherern für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 1. Januar 2008 entstanden waren (Altverträge), eine bis zum 1. Januar 2009 befristete Möglichkeit eingeräumt, ihre bestehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das neue Recht anzupassen. Hiervon haben nicht alle Versicherer Gebrauch gemacht.
In dem leerstehenden Gebäude kam es während der Frostperiode aufgrund des Einfrierens einer Leitung und Rohrbruch zu einem Leitungswasserschaden. Die Versicherung berief sich auf § 11 VGB 88. Danach hat der Versicherungsnehmer nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Aufgrund grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung kürzte die Versicherung iSd § 28 Abs 2 S 2 VVG die Leistung in Höhe von 50 %. Die Versicherungsbedingungen waren nicht an das neue VVG angepasst worden. Die Rechtsfolgenvereinbarung für Verletzung vertraglicher Obliegenheiten verweist auf § 6 VVG aF.
Der IV. Zivilsenat des BGH hat nunmehr entschieden, dass sich der Versicherer bei Altverträgen nicht mehr auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen kann, wenn sich die Klausel wie üblich an der Rechtsfolgenregelung iSd § 6 VVG aF orientiert. Obliegenheitsklauseln iSd § 6 VVG aF bedeuten eine für den Versicherungsnehmer ungünstige Abweichung von der nach neuem Recht geltenden Obliegenheitsregelung des § 28 Abs 2 VVG (Leistungskürzung statt vollständigen Wegfalls der Leistung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung), so dass die Obliegenheitsklausel gemäß § 32 VVG unwirksam ist.
Die dadurch entstehende Lücke kann nicht durch § 28 Abs 2 VVG geschlossen werden, weil es sich dabei nicht um ein gesetzliches Leistungskürzungsrecht handelt, sondern es ist eine wirksame vertragliche Vereinbarung von Rechtsfolgen bei Obliegenheiten erforderlich. Eine Schließung der infolge der Nichtanpassung entstandenen Lücke in den AVB durch ergänzende Vertragsauslegung oder eine geltungserhaltende Reduktion ist unzulässig, da der Versicherer die Möglichkeit gehabt hat, die Klauseln im Anpassungsverfahren gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG anzupassen. Der Gesetzgeber hat gerade durch die Schaffung des Anpassungsverfahrens gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG deutlich gemacht, dass eine spätere Lückenfüllung ausgeschlossen sein soll.
Der BGH hat darauf verwiesen, dass der Versicherer sich weiterhin auf eine Gefahrerhöhung (§ 23 ff VVG) oder eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 81 Abs. 2 VVG) berufen kann. Denn beide Regelungen enthalten eine gesetzliche Rechtsfolgenregelung, nach der der Versicherer von der Leistung frei oder zur Leistungskürzung berechtigt wird. Da das Berufungsgericht die vom Versicherer geltend gemachte grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 81 Abs. 2 VVG) nicht ausreichend aufgeklärt hat, wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Diese Entscheidung des BGH hat gravierende Folgen für die Versicherer, denn bei einer Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten können sie sich hiernach im Falle einer unterlassenen AVB-Anpasung nicht mehr auf Leistungsfreiheit/-kürzung gemäß § 28 Abs 2 VVG berufen.
Diese Lücke kann daher, wie der BGH auch deutlich gemacht hat, nur durch einen Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 23, 81 und 82 VVG geschlossen werden. Diese grundlegenden gesetzlichen Verhaltensmaßregeln ermöglichen es den Versicherern, weiterhin gravierende Nachlässigkeiten des Versicherungsnehmers zu sanktionieren, auch wenn die Rechtsfolgenregelung für vertragliche Obliegenheiten unwirksam ist.
Zu der Anwendung der gesetzlichen Rechtsfolgenregelungen der §§ 23, 81 und 82 VVG vor dem Hintergrund unwirksamer Obliegenheitsregelungen verweisen wir ergänzend auf einen Beitrag zur Zeitschrift für Versicherungsrecht vom 01. Juli 2011 (Heft 19, S. 837-842) von Rechtsanwalt Veit Päffgen, Johannsen Berlin.
Der Urteilstext der Entscheidung des BGH liegt inzwischen vor.
P.S.: Aus aktuellem Anlass bieten wir Gesprächsrunden und Workshops zu den Hintergründen und Auswirkungen der Entscheidung an:
Mi. 16.11.2011, 14 Uhr – Johannsen RAe Berlin (Päffgen/Wegener)
Do 17.11.2011, 10 Uhr – Johannsen RAe Hamburg (Päffgen/Wegener)
Mi 23.11.2011, 15 Uhr – Johannsen RAe München (Dr. Steinbeck/Terno)
Do 24.11.2011, 14.30 Uhr – Johannsen RAe Köln (Dr. Steinbeck/Terno)
Anfragen und Anmeldungen bitte an: larswegener@kanzlei-johannsen.de
Am 1. Januar 2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (VVG 2008) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat in Art. 1 Abs. 3 EGVVG den Versicherern für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 1. Januar 2008 entstanden waren (Altverträge), eine bis zum 1. Januar 2009 befristete Möglichkeit eingeräumt, ihre bestehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das neue Recht anzupassen. Hiervon haben nicht alle Versicherer Gebrauch gemacht.
Der BGH wird sich am 12.10.2011 mit der Grundsatzfrage zu befassen haben, welche Folgen die unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Altverträgen hat. Soweit diese die Folgen der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten des Versicherungsnehmers regeln, sind sie gewöhnlich an der gesetzlichen Regelung des § 6 VVG a.F. orientiert, die das neue Versicherungsvertragsgesetz in § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG durch eine für den Versicherungsnehmer günstigere Regelung ersetzt hat (Leistungskürzung statt vollständigen Wegfalls der Leistung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung). Damit widersprechen derartige Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der neuen Gesetzeslage. Vom Bundesgerichtshof wird zu klären sein, ob dies dazu führt, dass sich der Versicherer nicht mehr auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen kann.
MX
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der in § 12 I Nr. 1 i.V.m. § 12 III AVB-Anwalt festgelegte Leistungsausschluss auch für Scheinsozien einer Bedingungskontrolle stand hält.
Gegenstand der Entscheidung waren die vertraglich vereinbarten AVB-A Klauseln:
§ 12 Sozien
1. Als Sozien gelten Berufsangehörige, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind.…
3. Ein Ausschlussgrund nach § 4, der in der Person eines Sozius vorliegt, geht zu Lasten aller Sozien.
§ 4 Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche…
3. wegen Schäden durch Veruntreuung durch Personal, Sozien oder Angehörige des Versicherungsnehmers;
Das OLG München hatte in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 23.02.2010, Az. 25 U 5119/09, (AnwBl 2010, 448) die Anwendung eines Deckungsausschluss auch für Scheinsozien gemäß § 12 I Nr. 1 i.V.m. § 12 III AVB-A für unwirksam erklärt. Bereits mit Urteil vom 8. 8. 2008, Az. 25 U 5188/07, (VersR 2009,59) und Beschluss vom 26.08.2009 – 25 U 3207/09 hat das OLG München diese Rechtsansicht vertreten.
Die Rechtsprechung hatte bis dahin die Sozienklausel gebilligt. Wobei die Einbeziehung von Scheinsozien noch nicht problematisiert wurde (BGH, Urt. v. 05.03.1986 – IVa ZR 179/84 – VersR 1986, 647; BGH, Urt. v. 09.11.1988 – IVa ZR 150/87 – RuS 1989, 45; OLG Hamm, Urt. v. 22.09.1995 – 20 U 38/95 – VersR 1996, 1006.)
Die Literatur hatte ebenfalls vereinzelt Zweifel an der Wirksamkeit der Sozienklausel geäußert (vgl. von Brieske, AnwBl 1995, 225, 230 Fn. 51; von Rintelen in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 26 Rn. 296, Diller Kommentar zu AVB-RSW, § 1, Rn.124).
Der BGH hat nunmehr für Klarstellung gesorgt und die Klausel für wirksam erachtet.
1. keine überraschende Klausel (§ 305 c Abs. 1 BGB)
Es handelt sich nach Ansicht des BGH bei § 12 I Nr. 1 AVB-A nicht um eine überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB), denn von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er die Ausschlusstatbestände des § 4 AVB-A zur Kenntnis nimmt und sodann den nachfolgenden Klauseln hinreichende Beachtung schenkt. Das gilt auch für die ausdrücklich mit “Sozien” überschriebene Klausel in § 12 AVB-A. Nach Ansicht des BGH besteht für einen Scheinsozius sogar besondere Veranlassung, auch die “Sozien” betreffenden Reglungen aufmerksam daraufhin durchzusehen, ob und in welchem Umfang sie für ihn Geltung haben sollen.
2. kein Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
Die Klauseln weichen nicht vom gesetzlichen Leitbild des § 152 VVG a.F. ab, denn mit § 51 Abs. 3 Nr. 5 BRAO hat der Gesetzgeber es ausdrücklich gestattet, dass der Berufshaftpflichtversicherer für Rechtsanwälte die Eintrittspflicht für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Sozien ausschließt.
Diese Ausnahme vom Versicherungsschutz in der Pflichtversicherung des Rechtsanwaltes soll das Risiko für den Versicherer kalkulierbar halten. Der Versicherer soll nicht für Schäden aus vorsätzlichen Straftaten Deckung gewähren müssen, die in einer Sozietät begangen werden, was aber der Fall wäre, wenn er für einen mithaftenden Sozius eintreten müsste.
Vor diesem Hintergrund ist eine Gleichstellung der Scheinsozien mit den Sozien nicht zu beanstanden, auch wenn sie vom Wortlaut des § 51 Abs. 3 Nr. 5 BRAO unmittelbar nicht erfasst werden. Das vom Gesetzgeber als schützenswert anerkannte Interesse besteht überall dort, wo das Fehlverhalten eines Anwalts die Schadensersatzpflicht eines zweiten Anwalts nach sich zieht. Das trifft auch auf den angestellten Rechtsanwalt zu, der nach außen wie ein Sozius ausgewiesen wird und wie ein solcher auftritt.
Der angestellte Anwalt gilt haftungsrechtlich als Sozius (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 -IX ZR 218/05). Diese Gleichstellung von Sozius und Scheinsozius schützt den Mandanten, der in der Regel nicht ohne weiteres erkennen kann, ob ein Anwalt die Stellung eines Sozius oder Scheinsozius innehat. Die Haftung des Scheinsozius beruht auf dem Rechtsschein, den er gesetzt hat und der ihm zugerechnet wird. Von daher ist es sodann folgerichtig, dass auch für den Scheinsozius der vom Gesetzgeber zugelassene Ausschluss gemäß § 51 Abs. 3 Nr. 5 BRAO für Veruntreuungen durch Sozien eingreift.
3. keine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
Die Ausschlussklausel gefährdet auch nicht den Vertragszweck (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das OLG München hatte argumentiert, dass der Vertragszweck, Deckungsschutz gemäß des durch § 51 BRAO vorgeschriebenen Umfangs für die Pflichtversicherung für Rechtsanwälte zu erhalten, gefährdet sei. Die Verpflichtung gemäß § 51 BRAO, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der anwaltlichen Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und während der Dauer der Zulassung lückenlos aufrechtzuerhalten, dient jedoch vorrangig dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und nicht dem Schutz des Rechtsanwalts. Aus der haftungsrechtlichen Perspektive des Mandanten ist der Scheinsozius als haftender Sozius anzusehen, für welchen gemäß § 51 Abs. 3 Nr. 5 BRAO der Deckungsschutz in der Berufshaftpflicht für Veruntreuungen durch Sozien des Rechtsanwalts ausgeschlossen werden kann. Damit steht § 12 I Nr. 1 i.V.m. § 12 III AVB-A im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben des § 51 BRAO zum Umfang der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts.
Der BGH hat somit eine für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer offene Streitfrage zu § 12 I Nr. 1 i.V.m. § 12 III AVB-A geklärt. Die “Scheinsozienklausel” ist wirksam.
BGH Urteil vom 21.07.2011 – IV ZR 43/10 -
Mit Urteil vom 16.6.2011 hat die Erste Kammer des EuGH in den verbundenen Verfahren C-65/09 und C-87/09 zugunsten der Käufer von Verbrauchsgütern entschieden, dass der Verkäufer im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht auch die Aus- und Wiedereinbaukosten eines bereits eingebauten Kaufgegenstandes zu tragen hat.
Die Fälle:
C-65/09 – (BGH)
Kunde W erwirbt vom Händler Fliesen zum Preis von 1.382,27 Euro. Während des Verlegens werden Mängel der Oberfläche festgestellt, die nicht mehr beseitigt werden können, als durch kompletten Austausch mit einem Aufwand von 5.830,57 Euro.
C-87/09 – (AG Schorndorf)
Kundin P erwirbt über den Internethandel M eine neue Spülmaschine zum Preis von 367 Euro zzgl. Nachnahme zur Anlieferung an die Haustür. Nach veranlasster Aufstellung und Montage in der Wohnung zeigt sich ein nicht zu beseitigender Mangel, der durch Austausch beseitigt werden soll. P verlangt von M auch Ausbau und Montageaufwand.
Die Umsetzung der Europäischen Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf (Richtl. 1999/44/EG) soll ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten. Der Verbraucher solle umfassenden und wirksamen Schutz erhalten, indem der Verkäufer verschuldensunabhängig für die Folgen der Schlechterfüllung des Vertrages einzustehen habe, durch unentgeltlich innerhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer zu leistender Nachbesserung oder Nachlieferung, bzw. entsprechende Kostentragung. Wesentlicher Gedanke des Verbraucherschutzes sei, dass der Käufer bei Vorliegen von Mängeln den Anspruch haben solle, so gestellt zu werden, als sei von vornherein ordnungsgemäß geliefert worden. Vor diesem Hintergrund könne die kaufrechtliche Gewährleistung jedenfalls für Fälle beiderseits fehlenden Verschuldens der Vertragsparteien nur eine ohne Mehrkosten für den Verbraucher vorzunehmende Reparatur oder einen Austausch des bereits eingebauten Kaufgegenstandes vorsehen. Demnach müsse der Verkäufer in diesen Fällen ggf. nicht nur die Kosten der Ersatzlieferung, sondern auch die Kosten des Ausbaus der mangelhaften und des Wiedereinbaus der mangelfreien Sache tragen.
In gleicher Weise könne der Verkäufer Rückgriff in der Vertragskette nehmen, so dass dadurch eine Kompensation entstehe.
Die Richtlinie gewähre dem Verkäufer bei relativer Unverhältnismäßigkeit (also im Vergleich zu anderen Alternativen der Nacherfüllung) das Recht der Verweigerung dieser Maßnahme. Bei absoluter Unverhältnismäßigkeit (also bei Unmöglichkeit anderer Alternativen) stehe dem Verkäufer ein solches Verweigerungsrecht nicht zu. Allerdings sei der – neben der möglichen Nacherfüllung bestehende – Anspruch des Käufers auf einen nach dem Wert des vertragsgemäßen Kaufgegenstandes und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit – angemessenen Betrag beschränkt, soweit dadurch nicht der Kostenerstattungsanspruch des Käufers bei gutgläubigem, bestimmungsgemäßem Einbau vor Auftreten des Mangels ausgehöhlt werde. Im Falle der Herabsetzung müsse dem Käufer daneben alternativ Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt zugestanden werden.
Damit folgte das Gericht nicht dem Antrag des Generalanwaltes (v. 18.5.2010) und der Auslegung des BGH (NJW 2009, 1661 – Fliesen-Entscheidung -; NJW 2008, 2837 – Parkettstäbe-Entscheidung -), sondern erweitert den bereits in der „Quelle“-Entscheidung (EuGH BeckRS 2008, 70446) dargelegten Grundsatz der Unzulässigkeit der Kostenerhebung seitens des Verkäufers im Zusammenhang mit der Gewährleistung (dort: unzulässige Anrechnung eines Nutzungsentgeltes).
Bleibt es außerhalb des Verbrauchsgüterkaufes bei den Auslegungsgrundsätzen des BGH, fallen die Kostentragungsregeln weiter auseinander. Im gewerblichen Kaufrecht bliebe es bei den Verweigerungsmöglichkeiten für relative und absolute Unverhältnismäßigkeit und der Anknüpfung der Gewährleistung an den Vertragsinhalt, während der Käufer beim Verbrauchsgüterkauf das Recht auf die einzig verbleibende Nacherfüllungsalternative behielte und weitgehend von Nebenkosten freigestellt werden müsste.
Es bleibt abzuwarten, in welchem Maße der EuGH eine standardisierte Berechnung der Betragskürzung zulässt. Die unterlassene Bewertung entsprechender Berechnungen des BGH und fehlende Konkretisierung von Anknüpfungstatsachen deutet eher darauf hin, dass der verbleibende Spielraum zunächst nach nationalem Recht ausgeschöpft werden soll.
Mit der Entscheidung werden nicht nur Verbraucher, sondern auch Handwerker zufrieden sein, erleichtert sie ihnen doch Abwicklung und Rückgriff bei mangelhaften Produkten. Zugleich wird für diese Fälle der Versicherungsschutz – als Leistung auf gesetzlicher Grundlage – klargestellt.
Eine neue Risikobewertung wird der Handel vornehmen müssen, dem Ansprüche in neuer Größenordnung drohen, aber auch die in der weiteren Liefer- und Herstellerkette befindlichen Firmen. Das Thema „Erweiterte Produktedeckung“ wird damit sicher belebt.
EuGH Urteil in den verbundenen Rechtssachen vom 16.Juni 2011
In einem Beitrag zur Zeitschrift für Versicherungsrecht vom 01. Juli 2011 (Heft 19, S. 837-842) beleuchtet Rechtsanwalt Veit Päffgen, Johannsen Berlin, die gesetzlichen Rechtsfolgenregelungen der §§ 23, 81 und 82 VVG.
Hintergrund ist die Entscheidung des OLG Kölns (Urt. v. 17.08.2010, Az. 9 U 41/10), nach der eine Rechtsfolgenregelung i.S.d. § 6 VVG a.F. bei fehlender Anpassung an § 28 VVG gemäß § 32 VVG unwirksam ist.
Als Folge dieser Rechtsprechung kann die Verletzung von vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (§ 28 VVG/ § 6 VVG a.F.) nicht sanktioniert werden. Diese Lücke kann daher nur durch einen Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 23, 81 und 82 VVG geschlossen werden. Diese grundlegenden gesetzlichen Verhaltensmaßregeln ermöglichen es den Versicherern, weiterhin gravierende Nachlässigkeiten des Versicherungsnehmers zu sanktionieren, auch wenn die Rechtsfolgenregelung für vertragliche Obliegenheiten unwirksam ist.
Den vollständigen Beitrag können Sie hier nachlesen: Päffgen -Beitrag VersR 2011 S. 837-842-
Bei eventuellen Rückfragen können Sie sich gerne an Rechtsanwalt Veit Päffgen, Fachanwalt für Versicherungsrecht, wenden.
Der Bundesgerichtshof hat in einem ersten Urteil zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit klargestellt, dass eine Kürzung auf Null grundsätzlich mit dem Gesetz vereinbar ist.
In dem Fall ging es um eine Trunkenheitsfahrt. Auf der Rückfahrt von einem Rockkonzert kam der Kläger mit seinem PKW von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Laternenpfahl, wodurch am Fahrzeug ein erheblicher Schaden entstand. Eine beim Kläger durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,70 Promille. Der Versicherer verweigerte jede Leistung.
Mit Urteil vom 22.6.2011 hat der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH entschieden, dass ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles ausscheidet, wenn der Versicherungsnehmer unzurechnungsfähig war. Dies kam hier für den Zeitpunkt des Unfalls wegen der hohen Blutalkoholkonzentration des Klägers in Betracht. Sollte eine Unzurechnungsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls vorgelegen haben, so kann der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles allerdings auch an ein zeitlich früheres Verhalten anknüpfen. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer vor Trinkbeginn oder in einem Zeitpunkt, als er noch schuldfähig war, erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit einen Versicherungsfall herbeiführen wird.
Sollte nach den Feststellungen von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles auszugehen sein, so ist der Versicherer nach § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im juristischen Schrifttum ist streitig, ob die Neuregelung dem Versicherer die Möglichkeit eröffnet, seine Leistung gänzlich zu versagen oder ob in jedem Fall eine zumindest anteilige Quote des Schadens zu ersetzen ist. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen darf, sog. Kürzung auf Null. Das kann bei absoluter Fahruntüchtigkeit in Betracht kommen, bedarf aber immer der Abwägung der Umstände des Einzelfalles.
Urteil vom 22. Juni 2011 – IV ZR 225/10
Führt die schuldhafte Verletzung einer Pflicht des Maklers dazu, dass ein Risiko im Versicherungsfall unvollständig versichert ist, hat der Makler den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Versicherungsmakler muss daher dafür einstehen, dass in den Verträgen über die Gebäudeversicherung und die Hochbau- und Betriebszubehör – Versicherung zu geringe Versicherungssummen angegeben waren.
OLG Stuttgart: Urteil vom 30.03.2011 – 3 U 192/10
Ein Verbraucherschutzverein hatte gegen die Verwendung von Ratenzahlungsklauseln eines Versicherers in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geklagt, weil diese keinen effektiven Jahreszinssatz auswiesen.
Die zuständige Wettbewerbskammer des Landgerichts Hamburg hat der Klage stattgegeben. Die verwendeten Klauseln seien aus mehreren Gründen unwirksam. Insbesondere verstießen sie gegen das Preisangabenrecht. Werde dem Kunden gegen Aufpreis eine Ratenzahlungsmöglichkeit eingeräumt, so stelle dieser entgeltliche Zahlungsaufschub einen Kredit dar. Entsprechend müssten nach der auch für Kreditverträge geltenden Preisangabenverordnung die zusätzlich entstehenden Gesamtkosten als effektiver Jahreszins ausgewiesen werden. Außerdem seien die Klauseln auch deshalb unwirksam, weil sie gegen das für allgemeine Vertragsbedingungen geltende Transparenzgebot verstießen. Der Verbraucher werde unangemessen benachteiligt, da er nicht erkennen könne, wie hoch die Zuschläge für die verschiedenen Arten der unterjährigen Zahlung tatsächlich ausfielen. Weder in den fraglichen Klauseln noch an anderer Stelle der Versicherungsverträge sei hierüber ausreichend informiert worden.
Dem in diesem Verfahren beteiligten Versicherer ist es offensichtlich nicht gelungen, dem Gericht die Funktion des Ratenzahlungszuschlages zu erläutern. Deutlich wird das insbesondere an der Urteilsbegründung auf Seite 13/14:
Aus I) 1. c. cc. …
Zum einen widerspricht sich die Beklagte hierbei selbst, wenn sie im gleichen Schriftsatz vom 12.08.2010 vortragen lässt, dass sich bei Wegfall der Zuschläge für unterjährliche Ratenzahlung für sie ein geringerer Rohüberschuss ergeben würde (S. 13), bzw. dass durch jährliche Beitragszahlung sogar höhere Kosten entstünden (S. 14). Wenn aber die vereinbarten Zuschläge lediglich der Kompensation höherer Kosten des Zahlungsaufschubs dienten, zehrten diese höheren Kosten die Zuschläge auf und es könnte kein geringerer Rohüberschuss entstehen.
Außerdem dienen auch beim „klassischen“ Darlehensvertrag gemäß § 488 ff. BGB die Zinsen den von der Beklagten genannten Zwecken Zinsen, Kosten und Risiko. Auch dort sind aber die vereinbarten Zinsen das Entgelt für die Darlehensgewährung.
Dagegen spricht auch nicht, dass Versicherungsaufsichtsbehörden Zuschläge für rechtmäßig bzw. geboten hielten und sogar Untergrenzen hierfür bekanntgegeben haben. Die von der Beklagten als zwingend angegebenen Normen der §§11 VAG und 5 DeckRV sind allgemein gehalten. Ihnen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Zuschläge kein Entgelt darstellten.
…
Richtig ist, dass sich bei “…Wegfall der Zuschläge für unterjährliche Ratenzahlung … ein geringerer Rohüberschuss ergeben würde, …”. In der klassischen Lebensversicherung ist der Versicherer verpflichtet, einem auf Jahresbasis kalkuliertem Vertrag den Garantiezins für das Versicherungsjahr gutzuschreiben, für den der Beitrag gezahlt wird. Weil der Versicherer aber von einem Ratenzahler den Beitrag zu Beginn des Jahres noch nicht vollständig erhalten hat, muss er die garantierten Zinsen für den Ratenzahler zu Lasten des Rohüberschusses gutschreiben. Erhält der Versicherer anschließend den Ausgleich durch die Zuschläge nicht, müssen alle anderen Versicherungsnehmer einen geringeren Überschuss in Kauf nehmen.
Das Gericht schließt aus dem Vortrag, dass die Zuschläge lediglich Kompensation höherer Kosten des Zahlungsaufschubs sind. Der Schluss ist auf der Basis des in der Begründung dargestellten Vortrags wohl als richtig anzusehen. Auf Basis der Gesetzeslage ist dieser Schluss allerdings unzutreffend. Offensichtlich geht das Gericht davon aus, dass Grundlage für die Zuschläge die §§ 11 VAG und 5 DeckRV seien. Dieser Ansatz ist aber unvollständig, den er berücksichtigt nicht die Rechtslage zur Beitragszerlegung.
In der einschlägigen Verordnung über die Berichterstattung der Versicherungsunternehmen (BerVersV) wird der Ratenzahlungszuschlag nicht als Zins gewertet. Der Ratenzuschlag wird in Risiko-, Zins- und Kostenzuschlag, (vgl. Nachweisung 216 Ziffer 4 zur BerVersV sowie Anlage 2 Abschnitt A Nr. 18 Ziffer 4 BerVersV) zerlegt. Die sog. Beitragszerlegung erfolgt für den Zuschlag nach den gleichen Prinzipien wie für die Hauptprämie. Der Zuschlag wird als Ausgleich der dem in Raten zahlenden Versicherungsnehmer im Verhältnis zum Jahreszahler entstehenden Vorteile nach den gleichen Prinzipien behandelt wie die Jahresprämie. Durch die entsprechende Zuordnung tragen die Zuschlagsbestandteile zu den jeweils erwirtschafteten Überschüssen bei und werden dementsprechend gemäß § 4 Abs. 3 – 5 Mindestzuführungsverordnung verteilt.
Durch sein Vorgehen erreicht das Gericht im Ergebnis, dass einerseits der in Raten zahlende Versicherungsnehmer den Garantiezins in einem Umfang erhält, der dem Jahreszahler gleicht, andererseits den Ratenzuschlag zurückfordern kann.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.200.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Landgericht Hamburg Urteil v. 03.05.2011Az.: 312 O 334/10
Bei eventuellen Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Thomas Leithoff.
Ausgangspunkt der Diskussion um den Ratenzahlungszuschlag ist ein Rechtsstreit, der 2004 zwischen einem Verbraucherverein und einem Lebensversicherer begann. Die in diesem Streit zu klärende Frage, die über das Landgericht Bamberg und das Oberlandesgericht Bamberg an den Bundesgerichtshof gelangte, und in dem dort durch ein Anerkenntnis des Versicherers ein Urteil verhindert wurde, hatte nicht ohne Grund einen Lebensversicherungsvertrag zum Gegenstand. Aus der strategisch klugen Sicht des klagenden Vereins hat das Thema in der Lebensversicherung die wirtschaftlich größten Auswirkungen.
Das Landgericht Bamberg hatte dem Verein Recht gegeben und festgestellt, dass die Berechnung von Ratenzahlungszuschlägen der PAngV unterliege. Das Oberlandesgericht Bamberg hatte den Anspruch des Vereins abgelehnt und festgestellt, dass die PAngV keine Anwendung fände. In der Revision hat das Gericht dem Vernehmen nach den Hinweis gegeben, dass es dem Oberlandesgericht nicht folgt und das Urteil des Landgerichts wiederherstellen wolle. Daraufhin hat der Versicherer den Anspruch anerkannt und damit das Urteil des Landgerichtes Bamberg akzeptiert.
Es fehlt in beiden Urteilen aus Bamberg eine Betrachtung der im Folgenden dargestellten Grundsätze. Zwar verneint das Oberlandesgericht die Anwendung der PAngV, geht aber nicht auf die wesentlichen Hintergründe der Kalkulation der Lebensversicherung ein. Diese Hintergründe gelten insbesondere in der Lebensversicherung, sind aber grundsätzlich auch für die Sachversicherung richtig.
Es muss die Frage beantwortet werden, ob die in der Versicherung üblichen, in % der Jahresprämie bezifferten Ratenzahlungszuschläge Zinsen für einen Kredit im Sinne der Preisangabenverordnung (PAngV) sind, und damit auch mit einem effektiven Zinssatz ausgewiesen werden müssen, oder ob eine von der PAngV nicht betroffene besondere Preiskalkulation vorliegt.
Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie aufsichtsrechtliche Regelungen schreiben den Versicherern wegen des gesetzlich normierten Grundsatzes der “Gleichbehandlung der Versicherungsnehmer” die Kalkulation von Ratenzahlungszuschlägen vor. Für die Lebensversicherung ist § 11 Abs. 2 VAG die bestimmende Norm. Danach dürfen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden. Es wird der Grundsatz aufgestellt, dass für alle Versicherungsnehmer einer Risikogemeinschaft gleiche Prämien berechnet werden müssen. Die hinter diesem Grundsatz stehende Absicht ist das Verbot der Willkür durch den Versicherer bei der Berechnung von Prämien. Im Ergebnis zahlen Versicherungsnehmer, deren Risiko- und Vertragsmerkmale identisch sind, deshalb gleiche Prämien.
Bei der Berechnung von Zuschlägen bei der unterjährigen Prämienzahlung wird dieses Prinzip der Gleichbehandlung ebenfalls umgesetzt.
In der einschlägigen Verordnung (Verordnung über die Berichterstattung der Versicherungsunternehmen, BerVersV) wird die Kalkulation eines Ratenzahlungszuschlages deshalb auch nicht als Zins gewertet, sondern als der Ausgleich der dem in Raten zahlenden Versicherungsnehmer im Verhältnis zum Jahreszahler entstehenden Vorteile.
Um zu verstehen, aus welchem Grund Ratenzahlungszuschläge berechnet werden müssen, ist die Erläuterung einiger Grundsätze der Versicherungstechnik notwendig.
Versicherungsprämien werden auf der Basis von Statistiken kalkuliert. In der Lebensversicherung ist dies die Statistik über die Sterbewahrscheinlichkeit, in der Sachversicherung liegen Statistiken über Schadenshäufigkeiten vor. Auch in der Sachversicherung wird für jede Sparte und für jedes Risiko eine eigene Statistik verwendet. Um dem Gesetz der großen Zahl bei der Kalkulation der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines versicherten Ereignisses zu genügen, werden diese Wahrscheinlichkeiten in der Lebensversicherung traditionell nur für ein Lebensjahr einer jeweiligen Kohorte erstellt. Eine unterjährige Betrachtung wäre wegen der Schwankungen im Laufe des Jahres entweder zu ungenau oder für die Kalkulation einer Prämie nicht zu gebrauchen. Die Verwendung dieser jährlichen Statistiken führt deshalb im Ergebnis dazu, dass eine Prämie für das Produkt “Versicherung” jeweils für ein Jahr berechnet wird.
Auch wegen der für die Versicherungsnehmer jederzeit bestehende Möglichkeit, die Zahlungsweise während der Laufzeit des Vertrages zu wechseln, ist die Kalkulation auf der Basis eines Jahresbetrages sachgerecht. Der Wechsel der Kalkulation während der Laufzeit eines Vertrages ist seit jeher wegen der Komplexität der verwendeten EDV-Programme schwierig oder unmöglich oder gar aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorschriften wegen der Festlegung eines Tarifes auf einen unveränderlichen Geschäftsplan verboten.
Wenn nun bei der Zahlung der Prämie von der jährlichen Kalkulation des Tarifes abgewichen wird, dann folgt aus allgemeinen finanzmathematischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen schlüssig, dass ein Ausgleich zugunsten der Versichertengemeinschaft stattfinden muss. Während der jährlich zahlende Versicherungsnehmer die Voraussetzungen für die Berechnung der Prämie sowohl im Bereich des Risikos als auch bei der Zahlung der Prämie erfüllt, ergibt sich durch eine unterjährige Zahlung eine Abweichung von der Kalkulation.
Konsequenz der jährlichen Kalkulation in der Kapitallebensversicherung ist aufgrund der gesetzlichen Vorschriften, dass dem unterjährig zahlenden Versicherungsnehmer die gleichen Leistungen wie dem Jahreszahler zustehen. Wesentlicher Teil der Kalkulation des Versicherers – und gleichzeitig der tatsächlichen Erträge – sind die aus der jährlichen Zahlung der Prämie zu erzielenden Zinseinnahmen. Mit diesen Zinseinnahmen werden die vertraglich vereinbarten Garantiezinsen, die Überschüsse und die Kosten der Verwaltung der Kapitalanlage erwirtschaftet. Die in Raten gezahlte Prämie trägt nicht im gleichen Umfang zu den Ergebnissen bei, obwohl dem in Raten zahlenden Versicherungsnehmer die gleichen Zinserträge wie dem Jahreszahler gutgeschrieben werden.
Ebenfalls begünstigt wäre der in Raten zahlende Versicherungsnehmer im Verhältnis zu dem Jahreszahler auch im Bereich der Berechnung der Risikoprämie. Mit dem Tod der versicherten Person erlischt der Versicherungsvertrag, die Berechnung von Prämien über den Tod hinaus ist nicht zulässig. Für den unterjährig beendeten Versicherungsvertrag wären also vergleichbar weniger Prämie gezahlt worden. Es leuchtet daher ein, dass der in Raten gezahlten Prämie ein Zuschlag hinzugefügt werden muss, damit die Risikogemeinschaft hierfür einen Ausgleich erhält.
Auch im Bereich der Verwaltungskosten bedeutet die jährliche Zahlung der Prämien einen höheren Deckungsbeitrag als die monatlich gezahlten Prämien. Die Zinsen aus Anlage der zu Beginn des Versicherungsjahres erhaltenen und noch nicht verbrauchten Prämieanteile kann der Versicherer zur Deckung der Verwaltungskosten nutzen. Mit den Prämienanteilen des unterjährigen Prämienzahlers sind Zinserträge nicht zu erwirtschaften, da die Kosten des Versicherers entsprechend der Zahlungsperiode anfallen.
Der in Raten zahlende Versicherungsnehmer muss wegen der in § 11 Abs. 2 VAG festgelegten Preisgerechtigkeit im Verhältnis zu allen jährlich zahlenden Versicherungsnehmern kalkulatorisch jedoch den gleichen Preis für Deckungsschutz an die Gemeinschaft zahlen. Die Preisgerechtigkeit wird durch die Berechnung eines Zuschlags erreicht.
Wenn der Versicherer nun durch ein Urteil gezwungen wird, die Ratenzahlungszuschläge zurückzugeben oder auf die Zuschläge zu verzichten, dann wäre der in Raten zahlende Versicherungsnehmer begünstigt.
Einerseits erhielte dieser – aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Zusammenfassung in einer Ertrags(Tarif-)gemeinschaft – die gleiche Verzinsung wie ein Jahreszahler, obwohl die Prämie tatsächlich nur für einen Teil des Jahres zinstragend zur Verfügung steht. Andererseits erhielte er die Zuschläge für die Vergangenheit zurück oder müsste sie in der Zukunft nicht zahlen, erhielte aber die gleichen Erträge wie ein Jahreszahler.
Selbstverständlich können die Versicherer die Prämien auch auf monatlicher Basis kalkulieren. Dann müsste aber wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Versicherungsnehmer dem Jahreszahler wiederum ein Rabatt eingeräumt werden. Bei einem Vergleich der Methoden lässt sich feststellen, dass zwischen ihnen wirtschaftlich kein Unterschied besteht.
Die Richtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge berücksichtigt im Erwägungsgrund Nr. 12 oben beschriebenen Besonderheiten in der Versicherungswirtschaft und hat ausdrücklich die Kalkulation der Prämien für eine Versicherung aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Die Kalkulation der Prämien beruht auf international einheitlichen mathematischen Grundsätzen, deshalb war eine in Europa einheitlich umzusetzende Regelung auch sachgerecht.
Der deutsche Gesetzgeber hat bei der Umsetzung dieser Richtlinie in die Preisangabenverordnung diese Besonderheiten übersehen oder hat eine Umsetzung für nicht erforderlich gehalten. Wir gehen davon aus, dass das Landgericht diese Besonderheit übersehen hat. Das Oberlandesgericht sieht zwar die Sonderstellung der Versicherung in der Richtlinie, kann aber mangels Begründung den Bundesgerichtshof nicht überzeugen. Die Materie ist aufgrund der Verknüpfung von Statistik, allgemeinen versicherungstechnischen Grundsätzen sowie der komplexen Umsetzung in den gesetzlichen Regelungen schwer zugänglich.
Wir sind der Ansicht, dass der hinter dem Prinzip der Versicherung stehende Gedanke der Risiko-, Ertrags- und Kostengemeinschaft der Versicherungsnehmer in den vergangenen Jahren in Vergessenheit geraten ist. Der diesem Prinzip eigene Grundsatz der Schicksalsteilung wurde zu Gunsten einiger aggressiv klagender Versicherungsnehmer und Verbraucherverbände mit einem Hang zur Durchsetzung individueller Vorteile zu Lasten der Gemeinschaft verletzt.
Zweifellos hat es in der Vergangenheit sowohl in der Lebens- als auch in der Sachversicherung Fehlentwicklungen gegeben, deren Korrektur nur durch gesetzliche Maßnahmen möglich ist. Wegen des mangelnden Verständnisses für die sich hinter dem Prinzip der Versicherung verbergenden mathematischen und rechtlichen Zusammenhänge sind jedoch Lösungen geschaffen worden, die dem Prinzip von “Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht” weitere praktische Beispiele hinzufügen. Auch eine intensive Lobby hat dazu beigetragen, dass gefundene Lösungen das Gegenteil von ideal sind.
Die von Verbraucherschutzverbänden teilweise unwidersprochen behaupteten Bereicherungsabsichten der Versicherer bei der Vereinbarung von Ratenzahlungszuschlägen zulasten der Versicherungsnehmer entbehren jeder Grundlage. In diesem Fall ist sogar das Gegenteil richtig. Die Ratenzahlungszuschläge basieren auf aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen mathematischen Prinzipien. Eine ungerechtfertigte Verteilung der daraus entstehenden Erträge zu Lasten der Versicherungsnehmer ist nicht möglich. Soweit die Ratenzahlungszuschläge zu einer Erhöhung der Überschüsse führen, werden diese entsprechend den für die Jahresprämie geltenden Regelungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer geteilt.
Für die Sachversicherung gilt, dass grundsätzlich der Wettbewerb zwischen den Versicherern für eine angemessene Prämie sorgen sollte.
Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Lebens- oder Rentenversicherungen, die bestimmen, dass für eine unterjährige Prämienzahlung ein Zuschlag in einer nicht genannten Höhe zu bezahlen ist, sind intransparent und daher unwirksam.
LG Stuttgart Urteil vom 26.4.2011, 20 O 211/10
Auch im Jahr 2011 gibt der Nomosverlag wieder sein Handbuch “Kanzleien in Deutschland” heraus. Ein Fazit lautet:
Die alteingesessene Sozietät Johannsen Rechtsanwälte genießt bei Versicherern einen sehr guten Ruf. Seit langem steht die Kanzlei für Beständigkeit und versicherungsrechtliche Expertise. Durch die Standorteröffnung in Köln und München deckt Johannsen nun alle wichtigen deutschen Standorte ab und konnte ihr Angebot um den Bereich der versicherungsrechtlichen Due Diligence erweitern.
In einem vom BGH am 12. April 2011 entschiedenen Fall stritten die Parteien um die Höhe der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangte aus abgetretenem Recht des Geschädigten für eine Anmietdauer von 18 Tagen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Mietwagenkosten zu einem Tagessatz von 100 € pauschal zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 2757,32 € ersetzt; die Beklagte erstattete davon lediglich 1999,20 €.
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Differenz gerichteten Klage stattgegeben. Es ist für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten hinsichtlich der üblicherweise auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarife (sog. Normaltarif) von der so genannten Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines so genannten Unfallersatzfahrzeugs ausgegangen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat den zu ersetzenden Betrag auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels ermittelt und einen Aufschlag für ein Unfallersatzfahrzeug nicht gewährt. Die Schwacke-Listen wiesen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung auf und stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar. Daher sei der Fraunhofer–Mietpreisspiegel vorzuziehen.
Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin mit der Revision. Der unter anderem für die Haftung im Straßenverkehr zuständige VI. Zivilsenat hat die bei den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, welche Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf, in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung dahin beantwortet, dass der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Er kann im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenden Tarife - abweichen.
Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 1.3.2011 in der Rechtssache Association belge Test Achats und andere ein Grundsatzurteil verkündet. Er hat entschieden, dass die von Art 5. Abs. 2. der Richtlinie 2004/113 (Gleichstellungsrichtlinie) bislang auf der Grundlage von geschlechtsspezifischen Statistiken gestattete Ausnahme vom Prinzip identischer Prämien und Leistungen bei Männern und Frauen ab dem 31.12.2012 unwirksam ist.
Das Urteil hat weitreichende praktische Auswirkungen und betrifft insbesondere Verträge in den Sparten Kfz-, Unfall-, Lebens- und Rentenversicherung, aber auch die private Krankenversicherung, d.h. alle Tarife, bei denen bislang auf Grund geschlechtsspezifischer Unterschiede (Rentenlaufzeit infolge differenzierter Lebenserwartung, unterschiedlicher versicherungsmathematisch zu kalkulierender voraussichtlicher Leistungen etc., geschlechtsspezifische Versicherungsprodukte kalkuliert sind .
Alle Tarife, bei deren Kalkulation zwischen Frauen und Männern unterschieden wurde, müssen zum 31.12.2012 für das Neugeschäft geschlossen werden. Das Urteil erklärt eine Ausnahmeregelung, auf der die bestehenden Kalkulationen beruhten, für unwirksam (Absätze 30 – 34 des Urteils). Versicherungsverträge können die Wirksamkeit der Gleichstellungsrichtlinie nicht einschränken.
Die Schließung bestehender Tarife für den Neuzugang bedeutet in der Krankenversicherung, dass in einem Abrechnungsverband früher oder später die „Vergreisung“ des Tarifs und damit ev. eine überproportionale Beitragssteigerung droht. Das ist einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der auf seinen abgeschlossenen Versicherungsschutz vertraut, kaum vermittelbar.
Deshalb hat das Urteil des EuGH – zumindest möglicherweise – auch Auswirkung auf Altverträge, denen eine geschlechtsspezifische Kalkulation der Tarife zu Grunde liegt.
Für die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland besteht zwar das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses scheint möglicherweise jedoch nicht in vollem Umfang im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zu sein. Wenn § 19 Abs.1 Ziffer 2 AGG festlegt, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, unzulässig ist, steht dies sicherlich im Einklang mit den aus dem Urteil vom 01.03.2011 resulttierenden Anforderungen. Nach § 20 Abs. 2 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts im Falle des § 19 Abs.1 Nr. 2 AGG bei den Prämien oder Leistungen aber zulässig, wenn dessen Berücksichtigung bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Dies wäre mit dem Urteil des EuGH – für sich allein gesehen – unvereinbar.
Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 AGG ist § 19 Abs. 1 AGG aber nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, wenn diese vor dem 22. Dezember 2007 begründet worden sind. Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 2 AGG gilt § 33 Abs. 4 Satz 1 AGG nicht für spätere Änderungen solcher Schuldverhältnisse. Hier besteht eine mögliche Rückwirkung in die Bestände. Bei einer strengen Auslegung, nach der jede Änderung eine Änderung in diesem Sinne wäre, könnten auch alle vor dem 22.10.2007 seit dem Inkrafttreten der Richtlinie (2004) abgeschlossenen Verträge betroffen sein, bei denen in der Zwischenzeit – und auch in der Zukunft Änderungen jeder Art vorgenommen werden. Es ist auch eine weniger strenge Auslegung denkbar, nach der nur Änderungen erheblich sind, bei denen durch einen Wechsel biometrischer Parameter auf die geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Kalkulationsgrundlagen zurückgegriffen wurde.
Damit wird durch § 20 Abs. 2 AGG eine der durch das Urteil als unzulässig erklärten – unbefristeten – Regelung in der Richtlinie 2004/113 vergleichbare Rechtslage geschaffen.
Dass die Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 2 AGG nach dem Urteil ebenfalls gegen die Grundsätze der Richtlinie verstößt und ab dem 31.12.2012 als unwirksam anzusehen ist, kann nicht ausgeschlossen werden. Dazu äußert sich die Entscheidung nicht.
Durch den Fortfall der Ausnahmeregelung in § 19 Abs. 1 AGG ist aber jedenfalls nach dem Urteil des EuGH eine Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf alle ab dem 22.12.2007 abgeschlossenen Verträge gegeben. Unter Umständen ist auch eine Rückwirkung bis zum Inkrafttreten der Richtlinie 2003/114 EG denkbar.
Wir gehen davon aus, daß der Gesetzgeber mit einer richtlinienkonformen Änderung des AGG die auch von der Gleichstellungsrichtlinie in Erwägungsgrund 18 ermöglichte Beschränkung der Rückwirkung verwirklichen kann.
Alle Tarife, die ab dem 1.1.2013 im Neugeschäft angeboten werden, dürfen bei der Kalkulation keine geschlechtsspezifischen Merkmale berücksichtigen.
Wenn die Verträge über den Stichtag des 31.12.2012 hinaus bestehen sollen, muss wohl die Kalkulation ab diesem Stichtag auf die neuen Rechnungsgrundlagen umgestellt werden.
Eine eingehende Würdigung dieses Urteils und eine kurze Beschreibung seiner Auswirkungen in einzelnen Sparten finden Sie in den nächsten Tagen an dieser Stelle.
Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Dr. Knut Höra aus unserem Büro in Frankfurt/Main und Thomas Leithoff aus unserem Büro in Berlin zur Verfügung.
Johannsen Rechtsanwälte plant in Zusammenarbeit mit Aktuaren und dem Hamburger Institut für Versicherungs- und Haftpflichtrecht Veranstaltungen, in deren Rahmen die Auswirkungen dieses Urteils in der Praxis dargestellt werden soll. Wenn Sie Interesse an dieser Veranstaltung haben, können Sie sich mit einer Email an diese Adresse hamburg@kanzlei-johannsen.de auf die Verteilerliste für die Einladung eintragen. Vergessen Sie bitte nicht, Ihren Namen und Ihre Adresse anzugeben.
Am 14.02.2011 ist die 2. Auflage des Handbuchs “Allgemeines Versicherungsvertragsrecht” im Verlag C. H. Beck erschienen.
Das Werk erläutert die Grundlagen des Versicherungsvertragsrechts sowie dessen Anwendung in der beratenden, gestaltenden und prozessualen Praxis ausführlich und mandatsorientiert. Es enthält eine systematische Einführung in das Thema VVG und in die wichtigsten Sparten des Privatversicherungsrechts.
Zur Neuauflage:
Die praktischen Erfahrungen mit sowie die erste Rechtsprechung zum „neuen“ VVG 2008 sind in die Neuauflage eingeflossen. Die 2. Auflage vertieft daher die als Einführung in das seinerzeit gänzlich neue Recht konzipierten Ausführungen der Erstauflage und bietet einen aktuellen, fundierten und verständlichen Überblick über das VVG in der Praxis.
Leseprobe: Meixner / Steinbeck
Leitsatz:
Der für den Deckungsprozess bindende Haftungstatbestand umfasst lediglich die vom Tatrichter des Haftpflichtprozesses festgestellten und seiner Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Elemente; seine rechtliche Einordnung ist dagegen ohne Belang.
Der BGH hat mit dem Urteil vom 08.12.2010 (IV ZR 211/07) nunmehr klargestellt, dass allein die tatsächlichen Feststellungen zum Haftungstatbestand im Haftpflichtprozess Bindungswirkung für den Deckungsprozess entfalten.
Die den Umfang der Bindungswirkung bestimmnende Vorausetzungsidentität ist nach Ansicht des BGH nur für die tatsächlichen Feststellungen zum Haftungstatbestand gegeben. Die rechtliche Einordnung des Haftungstatbestandes durch das Haftpflichtgericht dagegen entfaltet keine Bindungswirkung, sondern nur die die Entscheidung tragenden Tatsachen.
Der BGH argumentiert, dass ein Haftpflichturteil allein wegen einer fehlerhaften rechtlichen Begründung bei gleichem Ergebnis nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann, da es an der erforderlichen Beschwer fehlt. Der Versicherungsnehmer und der Versicherer haben daher wie bei den “überschießenden” Feststellungen keinen Einfluss darauf, welche rechtliche Einordnung der Haftpflichtrichter in seinem Urteil vornimmt.
In dieser Deutlichkeit hatte der BGH die Begrenzung der Bindungswirkung allein auf die tatsächlichen Feststellungen zum Haftungstatbestand bisher nicht formuliert. Denn in der Herleitung der Voraussetzungsidentität durch den BGH heißt es stets, dass lediglich bei nicht entscheidungserheblichen Rechtsausführungen keine Vorraussetzungsidentität vorliegt (BGH, Urteil vom 8. 12. 2010 – IV ZR 211/07; BGH Urteil vom 18. 02.2004, IV ZR 126/02).
Die Entscheidung vom 8.12. 2010 – IV ZR 211/07 schafft nunmehr Klarheit dahingehend, dass die Bindungswirkung des Haftpflichtprozess sich allein auf die tatsächlichen Feststellungen zum Haftungstatbestand bezieht, die dem Haftpflichturteil zu Grunde gelegt wurden.
„Sie hat eine absolut beeindruckende Entwicklung hingelegt“, so ein Wettbewerber. Mit viel Engagement gelang es der Kanzlei und ihrem umtriebigen Managing Partner Oliver Meixner, das neue Versicherungsvertragsrecht für den Ausbau ihrer Kanzleimarke zu nutzen. Dabei fand sich die richtige Mischung zwischen langjährigen Mitstreitern wie Jan Hinsch-Timm und den früheren Unternehmenssyndizi Dr. Christian Fitzau und Gerhard Gröning, die beide seit 2007 hinzukamen.
Das Engagement hat sich gelohnt: Heute steht die Hamburger Boutique auf der Liste vieler Schadensabteilungsleiter ganz oben und konnte gerade bei Arzthaftungsfällen im norddeutschen Raum eine erhebliche Marktdurchdringung erreichen. Auch bei Expansionsplänen zauderte Johannsen nicht: Um den renommierten Lebensversicherungsrechtler Dr. Knut Höra baute sie bereits 2008 ihr Frankfurter Büro auf, ab Mai dieses Jahres zeigte sie Präsenz in Berlin. Unter Spezialkanzleien gilt sie als Vorreiterin, weil sie sich bietende Chancen ergreift und mit neuen Geschäftsfeldern besetzt – ein offensives Vorgehen, das man sonst nur von den Branchenführern Bach Langheid & Dallmayr oder Dr. Eick & Partner kannte. Der Wandel von der alteingesessenen Hamburger Sozietät zur bundesweit anerkannten Spezialistin ist geschafft – hier ist sich die Gemeinde der deutschen Versicherungsrechtler einig.
11.12.2008
Provisionen, die ein Vermittler von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen aus der Vermittlung von Geschäften von Untervermittlern erhält, unterliegen in der Regel der Umsatzsteuerpflicht. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 30. Oktober 2008 entschieden (Az.: V R 44/07).
29.10.2009
Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Höhe der Stundenverrechnungssätze
Mit Urteil vom 20.10.2009 hat der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof an seiner bereits im sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1) geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Ist dies der Fall, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt verweisen zu lassen. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von 3 Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.
(Geschäftszeichen: VI ZR 53/09)
http://juris.bundesgerichtshof.de
22.09.2009
Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, ob der Schaden, der durch das Abschießen einer Feuerwerksrakete auf einem Wohngrundstück an einem Nachbargrundstück entsteht, unter dem Gesichtspunkt eines verschuldens-unabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs zu ersetzen ist.
Der Beklagte zündete am Abend des 1. Januar 2006 auf dem Grundstück des von ihm bewohnten Hauses eine Leuchtrakete. Diese stieg zunächst ca. 5 m gerade nach oben, schwenkte dann zur Seite und drang durch eine ca. 67 bis 87 mm breite Spalte zwischen Außenwand und Dach in eine etwa 12 m entfernte Scheune ein. Dort explodierte sie und setzte nicht nur die Scheune, sondern den ganzen Gebäudekomplex in Brand (Scheune, Getreidelager, Schweinestall, Wohnhaus, Garagen).
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn zwar nicht generell verlangen, das Abschießen von Feuerwerksraketen zu unterlassen, auch wenn dies potentiell zu einer Beeinträchtigung seines Grundstücks führen kann. Ein Unterlassungsanspruch entsteht aber in dem Zeitpunkt, in welchem sich – von dem Nachbargrundstück ausgehend – eine konkrete Gefahrenquelle (hier das Abdriften und Eindringen der Rakete in die Scheune) gebildet hat, auf Grund deren ein Einschreiten geboten ist. Kann dieser Anspruch – wie hier – aus tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig durchgesetzt werden, steht dem Grundstückseigentümer ein Ausgleichsanspruch in Geld zu. Dieser setzt jedoch voraus, dass das zu einer Gefährdung führende Verhalten auf dem Nachbargrundstück dem Bereich der konkreten Nutzung dieses Grundstücks zuzuordnen ist und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweist. Daran fehlte es nach Ansicht des Senats hier, weil das Abschießen einer Feuerwerksrakete auch noch am Abend des Neujahrstages in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Wohnnutzung des Grundstücks stand, sondern der Befolgung eines gesellschaftlichen Brauches diente, bei dem die Wahl der Abschussstelle mehr oder weniger einer weit verbreiteten Übung entsprechend erfolgte, ohne dass ein darüber hinausgehender sachlicher Bezug zu der Wohnnutzung erkennbar war.
(BGH, Urteil vom 18. September 2009 – V ZR 75/08)
21.08.2009
Die Steuerfreiheit der Tätigkeit als Versicherungsvertreter nach § 4 Nr. 11 UStG gilt auch für einen Unternehmer, der einem Versicherungsvertreter am Versicherungsabschluss interessierte Kunden benennt und eine so genannte Zuführungsprovision erhält, wenn es zum Vertragsabschluss mit einem benannten Kunden kommt. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28.05.2009 entschieden
(Az.: V R 7/08).
www.bundesfinanzhof.de
12.08.2009
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden (Urteil vom 16.07.2009, Az.: III ZR 21/09), dass ein in die Abwicklung eines Unfallschadens eingeschalteter Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer regelmäßig auf die Frist zur ärztlichen Feststellung einer Invalidität und ihrer Geltendmachung gegenüber dem Versicherer nach § 7 Abs. 1 (1) AUB (1994) hinweisen muss, wenn für ihn erkennbar ist, dass Ansprüche wegen Invalidität gegen den Unfallversicherer ernsthaft in Betracht kommen.
Der Versicherungsmakler muss deshalb dem Versicherungsnehmer den aus der dem unterlassenen Hinweis resultierenden Schaden ersetzen. Bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt erlitt der Versicherungsnehmer einen schweren Motorradunfall mit auch für Laien erkennbaren Dauerschäden. Der Versicherungsmakler übernahm für den Versicherungsnehmer die Schadenmeldung. Aus dem Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers, dem Versicherungsnehmer grundsätzlich auf Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens anzugedeihen, insbesondere bei der Erstellung einer sachgerechten Schadenanzeige hat der Bundesgerichtshof die aus den AUB abgeleiteten Hinweispflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer abgeleitet, die zu einer Schadensersatzpflicht des Versicherungsmakler führen.
http://juris.bundesgerichtshof.de
10.06.2009
Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 10. Juni 2009 über mehrere Verfassungsbeschwerden entschieden, die sich gegen Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007 und gegen Normen des Gesetzes zur Reform des Vertragsversicherungsrechts vom 23. November 2007 richteten.
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz hält das zweigliedrige Krankenversicherungssystem von gesetzlicher und privater Krankenversicherung aufrecht, hat aber zum 1. Januar 2009 erhebliche Neuerungen eingeführt. Es begründet eine Versicherungspflicht für alle Einwohner Deutschlands in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung. Neben verschiedenen Neuregelungen, welche den Wettbewerb durch eine größere Vertragsfreiheit der Krankenkassen stärken sollen, zielt das Gesetz auf eine Verbesserung der Wahlrechte und Wechselmöglichkeiten in der privaten Krankenversicherung durch Einführung einer teilweisen Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen sowie die Einführung eines Basistarifs. Gesetzliche und private Krankenversicherung sollen als jeweils eigene Säule für die ihnen zugewiesenen Personenkreise einen dauerhaften und ausreichenden Versicherungsschutz gegen das Risiko der Krankheit auch in sozialen Bedarfssituationen sicherstellen.
Die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden von fünf Krankenversicherungsunternehmen und drei privat krankenversicherten Beschwerdeführern hat das Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen. Die überprüften Vorschriften verletzen die Beschwerdeführer nicht in Grundrechten, insbesondere nicht in ihrer Berufs- und Vereinigungsfreiheit. Die dem Gesetz zugrunde liegenden Prognosen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; den Gesetzgeber trifft jedoch eine Beobachtungspflicht.
www.bundesverfassungsgericht.de
04.03.2009
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr festgestellt, dass bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO sich der Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt) orientieren darf (Urteil 03.02.2009, VI ZR 183/08). Das Tabellenwerk ist in der Praxis nahezu die alleinige Grundlage gerichtlicher und außergerichtlicher Berechnung des Haushaltsführungsschadens. Schadenposition. Der Haushaltsführungsschaden ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass jemand seinen Haushalt oder den der ganzen Familien nur noch teilweise oder gar nicht mehr führen, also die Hausarbeit nicht mehr erledigen kann. In der Regel wird dies auf einer Körperverletzung beruhen. Der Begriff taucht daher insbesondere im Schadensersatzrecht bei Straßenverkehrsunfällen auf.
02.12.2008
Der Bundesgerichtshof hat in einem kürzlich veröffentlichen Urteil entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen auch dann bestehen kann, wenn bei Erteilung des Gutachtensauftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können.
Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Versicherer nämlich in der Regel selbst nicht die erforderliche Sachkenntnis besitze, um eine Verursachung der Schäden durch eine Straftat mit hinreichender Überzeugungskraft und Sicherheit auszuschließen. Er könne deshalb billigerweise nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung eines Gutachtens durch das Gericht abzuwarten. Vielmehr sei es in einem solchen Fall zweckmäßig und prozessökonomisch, wenn die Partei sich sachkundig beraten lasse, ehe sie vorträgt. In dem dort zu entscheidenden Fall hatte das eingeholte Gutachten den Versuch eines Versicherungsbetrugs bestätigt. Der Kläger hatte nämlich auch Schadenspositionen als unfallbedingt abgerechnet, die durch den behaupteten Unfallhergang nicht entstanden sein können.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte in dem Verfahren behauptet, der Beklagte sei mit einem Pkw auf den Pkw des Klägers aufgefahren. Auf der Grundlage eines außergerichtlichen Gutachtens begehrte der Kläger Erstattung von Reparaturkosten für seinen PKW nebst den Kosten für das Gutachten. Weil die ebenfalls verklagte Kfz-Haftpflichtversicherung den Verdacht hegte, es könne ein versuchter Versicherungsbetrug vorliegen, beauftragte sie ihrerseits einen Sachverständigen mit der Prüfung, ob die vom Kläger geltend gemachten Beschädigungen an seinem Pkw durch den Unfall verursacht worden sein könnten. In seinem Gutachten kam der Sachverständige unter anderem zu dem Ergebnis, dass es unmöglich sei, dass sämtliche Schäden, die in dem Gutachten des Klägers als unfallbedingt aufgeführt seien, durch den behaupteten Auffahrunfall verursacht worden seien. Darauf teilte die Kfz-Haftpflichtversicherung dem Kläger mit, dass sie die von ihm gestellten Ansprüche zurückweise und außergerichtlich keine Zahlungen leisten werde.
http://www.iww.de
24.11.2008
Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers bei vom Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsverstoß durch Kündigungsandrohung des Arbeitgebers.
Nach seit langem gefestigter, nicht umstrittener Rechtsprechung des BGH erfordert die Annahme eines Rechtsschutzfalles i. S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 75 bzw. § 4 (1) c) ARB 94/2000/2008 ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstellt und auf den er seine Interessenverfolgung stützt. Diese Grundsätze gelten auch für die Androhung einer Kündigung des Arbeitgebers.
Damit kommt es auf Differenzierungen wie sie in Instanzrechtsprechung und Schrifttum vorgenommen werden etwa zwischen Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen und eingetretenen oder noch bevorstehenden Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers nicht an. Ebenso wenig gibt es eine besondere Fallgruppe für Kündigungen von Vertragsverhältnissen oder gar speziell für betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen. Im zu entscheidenden Fall ist auch der Bundesgerichtshof vom Eintritt eines Rechtsschutzfalles ausgegangen.
http://juris.bundesgerichtshof.de
29.09.2008
Das Bundeskartellamt muss sein Verbot zurücknehmen, mit dem vier Versicherern untersagt wurde, im Zusammenschluss Berufshaftpflichtversicherungen für Wirtschaftsprüfer anzubieten.
Seit 1935 hatten die Haftpflichtversicherer der Allianz, Axa, R+V und Victoria von der Versicherungsstelle Wiesbaden aus Berufshaftpflichtversicherungen für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und genossenschaftliche Prüfungsverbände im Wege einer gemeinsamen Mitversicherung angeboten. Das Bundeskartellamt hatte hierin einen Kartellrechtsverstoß gesehen
und am 10. August 2007 das Anbieten derartiger Verträge weitgehend untersagt. Jetzt gab das Oberlandesgericht Düsseldorf der Beschwerde der vier Versicherer statt und äußerte sich grundsätzlich zur Abgrenzung von Versicherungsmärkten. Der erste Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hob das Verbot des Bundeskartellamts gegen die vier Versicherer auf, Aktenzeichen: VI-Kart 11/07 (V). Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
12.03.2008
Keine Begrenzung der Abschlusskosten in der Lebensversicherung
Durch das neue VVG i.V.m. der Info-VO sind die Lebensversicherer nunmehr verpflichtet, detaillierte Angaben zur Versicherungsleistung, den Beiträgen und den Vertriebs- und Abschlusskosten gegenüber dem Versicherungsnehmer zu machen, so dass eine höhere Transparenz und Vergleichbarkeit der vielfältigen Produkte untereinander gewährleistet wird. Zusätzlich hat sich seit der Deregulierung im Jahre 1994 in Deutschland und aufgrund des immer größer werdenden Einflusses europäischer Anbieter auf dem Versicherungssektor die Konkurrenzsituation erheblich verändert; ein aufsichtsrechtlicher Eingriff zur Sicherstellung des mit dem Rundschreiben verfolgten Ziels kann künftig als entbehrlich angesehen werden. Auch im Hinblick auf eine Entbürokratisierung und den unnötigen Verwaltungsaufwand bei Überprüfung der Begrenzungsregelung erscheint es nicht vertretbar, das Rundschreiben weiterhin bestehen zu lassen.
www.bafin.de
13.02.2008
Der Arbeitskreis Sachversicherung im Deutschen Anwaltverein lädt am 18. April 2008 zu einer interessanten Vortragsveranstaltung ein. In insgesamt vier Vorträgen werden die Auswirkungen der VVG-Reform auf die Sachversicherung beleuchtet. Vorgestellt werden die neuen gesetzlichen Grundlagen und die neuen GDV-Bedingungen. Es werden Ansätze zu einer Quotenbildung bei Obliegenheitsverletzungen und der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles dargestellt und der Frage nachgegangen, ob das neue VVG die Betrugsbekämpfung behindert
31.01.2008
Auf dem 46. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar hat der Arbeitskreis IV die Einführung einer gesetzlichen, anlassbezogenen Pflicht zur Beratung des Versicherungsnehmers auch für die Kraftfahrtversicherung begrüßt. Das gelte vor allem vor dem Hintergrund der Weiterentwicklung der Produkte.