BGH: Anrufung einer Gütestelle zum Zweck der Verjährungshemmung kann rechtsmissbräuchlich sein.

BGH hat sich in einem Urteil vom 28. 10. 2015 mit der Frage befasst, ob die Anrufung einer Gütestelle deshalb keine Hemmung der laufenden Verjährung des streitigen Anspruchs bewirkt, weil der Gegner von vornherein erklärt, sich auf eine gütliche Streitbeilegung nicht einzulassen. Der Leitsatz lautet:

Die Anrufung einer Gütestelle zum Zweck der Verjährungshemmung ist rechtsmissbräuchlich, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In diesem Fall ist es dem Gläubiger gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen.

In dem Verfahren verlangt der Kläger vom beklagten Lebensversicherer Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages als Bestandteil eines Altersvorsorge- und Kapitalanlagemodells. Der Vertragsschluss erfolgte 2001. Im Jahr 2011 endete die Anlage mit einem erheblichen Verlust. Bereits Ende 2009 hatte der Kläger bei einer anerkannten Gütestelle Güteantrag gestellt. In dem dadurch eingeleiteten Verfahren wurde im April 2010 das Scheitern des Güteversuchs festgestellt.  Im Oktober 2012 erhob der Kläger nun seine Schadensersatzklage. Das Berufungsgericht hielt die Klage für begründet. Die Klageforderung sei auch nicht verjährt.

Der BGH hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht nicht ausreichend geprüft habe, ob die Einreichung des Güteantrags einen Rechtsmissbrauch des Güteverfahrens dargestellt habe.

Die Einreichung eines Güteantrages bei einer Gütestelle hemmt die Verjährung, wenn die Bekanntgabe des Güteantrages an den Antragsgegner alsbald veranlasst wird, § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Allerdings tritt unter bestimmten Voraussetzungen keine Verjährungshemmung ein, wenn das Verfahren vom Gläubiger missbräuchlich betrieben wird [so schon das RG Urt. v. 26.10.1907 – V 58/07 – RGZ 66, 412, 415). Es ist auch grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung anruft (BGH vom 6. 7. 1993 – VI ZR 306/92– BGHZ 123, 337 [345] = VersR 1993, 1291 [1293]). Hiervon sei aber nach Auffassung des BGH dann eine Ausnahme zu machen, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststehe, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In einem solchen Fall sei von vornherein sicher, dass der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens – die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Rechtsfrieden durch konsensuale Lösungen (BT-Drucks. 14/980 S. 1 und 5) – nicht erreicht werden kann, weshalb sich eine gleichwohl erfolgte Inanspruchnahme der Gütestelle als rechtsmissbräuchlich erweise. Als Rechtsfolge einer derartigen missbräuchlichen Inanspruchnahme des Verfahrens sei es dem Gläubiger gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen (vgl. BGH vom 16. 7. 2015 – III ZR 238/14 – WM 2015, 1559 Tz. 23 m. w. N. [für Hemmung durch Mahnverfahren]).

Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands habe die Bekl. unter Beweisantritt schlüssig vorgetragen. Sie habe behauptet, den Prozessbevollmächtigten des Kl. sei schon vor Einleitung des Güteverfahrens bekannt gewesen, dass die Bekl. zu einer gütlichen Einigung nicht bereit sei. Sowohl im Rahmen eines Gesprächs zwischen der Anwaltskanzlei des Kl., der Bekl. und einem Vertreter der Bekl. im Oktober 2008 als auch bereits im Vorfeld dieser Besprechung habe die Bekl. deutlich gemacht, dass eine gütliche Einigung nicht in Betracht komme und angesichts der Vielzahl von Verfahren keine außergerichtlichen Lösungsmöglichkeiten bestünden. Dies sei den Prozessbevollmächtigten des Kl. somit bekannt gewesen.

BGH Urteil vom 28. 10. 2015 IV ZR 526/14

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